Fristen

Mängelrüge an den Handwerker: Frist setzen, ohne sich selbst zu schaden

Fristen · 1. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · MängelPilot Redaktion

Die Fliesen sitzen schief, die Heizung bleibt kalt, das Dach ist an einer Stelle undicht. Der Anruf beim Betrieb hat nichts gebracht, und jetzt soll ein Brief her. Genau an dieser Stelle passieren die Fehler, die später teuer werden — nicht bei der Sache, sondern bei der Form. Dieser Beitrag sortiert, was in eine Mängelrüge gehört, warum es vor und nach der Abnahme zwei verschiedene Schreiben braucht und wie lang die Frist sein muss.

Der entscheidende Schnitt: vor oder nach der Abnahme

Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht der Wendepunkt. Bis zu ihr schuldet der Betrieb Ihnen die Herstellung des Werkes, und die Vergütung ist grundsätzlich noch nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) — vereinbarte oder gesetzliche Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) bleiben davon allerdings unberührt und sind zu zahlen. Ab der Abnahme wechseln Sie in die Mängelrechte.

Der Bundesgerichtshof hat das in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 (VII ZR 301/13) klargestellt: Mängelrechte nach § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen; bis dahin bleibt es beim Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB. Ausnahmsweise gelten die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme, wenn die Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist — das bloße Verlangen eines Kostenvorschusses genügt dafür nach dieser Entscheidung nicht.

Praktisch heißt das: Ein Schreiben, das vor der Abnahme mit § 637 BGB und Selbstvornahme droht, greift ins Leere und kann Ihnen im schlechtesten Fall die Argumentation verderben. Deshalb sind es zwei verschiedene Briefe.

 Vor der AbnahmeNach der Abnahme
GrundlageErfüllungsanspruch (§ 631 Abs. 1 BGB)Mängelrechte (§ 634 BGB)
Sie verlangenvertragsgemäße, mangelfreie Fertigstellung (§ 633 BGB)Nacherfüllung (§ 635 BGB)
Selbstvornahme ankündigenneinja, nach fruchtlosem Fristablauf (§ 637 Abs. 1 BGB)
Verjährung läuftnoch nicht (§ 634a Abs. 2 BGB)ab der Abnahme

Vor der Abnahme: Fertigstellung verlangen

Solange Sie nicht abgenommen haben, ist Ihr Anspruch der auf ein mangelfreies Werk. § 633 BGB sagt, wann ein Werk frei von Sachmängeln ist: wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat; ohne Vereinbarung, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt wird.

Ein Schreiben vor der Abnahme fordert also die Fertigstellung, setzt dafür ein Datum und hält ausdrücklich fest, dass damit keine Abnahme erklärt wird. Eine Ankündigung der Selbstvornahme gehört an dieser Stelle nicht hinein.

Nach der Abnahme: Nacherfüllung und Nachfrist

Nach der Abnahme verlangen Sie Nacherfüllung. Wichtig ist dabei ein Punkt, den viele Musterbriefe falsch machen: Sie dürfen die Art der Nacherfüllung nicht vorschreiben. Nach § 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Wer schreibt „Sie haben die Fliesen komplett neu zu verlegen", verlangt mehr als ihm zusteht. Die saubere Formulierung lautet, dass Sie zur Nacherfüllung auffordern und die Wahl der Art dem Betrieb überlassen.

Zur Nacherfüllungsaufforderung gehört eine Frist. Sie ist die Eintrittskarte zu allem, was danach kommt.

Was in die Rüge gehört

Wie lang muss die Frist sein?

Das Gesetz nennt keine Tageszahl. § 635 und § 637 BGB verlangen eine angemessene Frist. Angemessen ist, was der Betrieb bei zügiger Arbeit braucht — maßgeblich sind Art und Umfang der Arbeiten, die Beschaffung von Material und die Dringlichkeit. Für einen tropfenden Anschluss ist eine andere Frist angemessen als für eine Dachfläche, deren Ziegel erst geliefert werden müssen. Verbraucherzentralen nennen als grobe Orientierung ein bis zwei Wochen; das ist eine Faustregel, keine Norm.

Zwei Regeln nehmen der Fristsetzung die Angst:

MängelPilot schlägt 14 Tage vor und kennzeichnet den Wert ausdrücklich als Vorschlag, nicht als gesetzliche Frist. Bei umfangreichen Arbeiten setzen Sie mehr an.

Was nach fruchtlosem Fristablauf möglich ist

Läuft die Frist ab, ohne dass der Betrieb nacherfüllt hat, öffnet § 637 BGB die Selbstvornahme: Nach erfolglosem Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen — es sei denn, der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung zu Recht (§ 637 Abs. 1 BGB). Für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen können Sie nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss verlangen; Sie müssen also nicht zwingend in Vorleistung gehen.

§ 637 Abs. 2 BGB kennt Fälle, in denen es keiner Fristsetzung bedarf — § 323 Abs. 2 BGB gilt entsprechend, und eine Frist ist auch entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder Ihnen unzumutbar ist. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine Bewertung des Einzelfalls. Der sichere Standardweg bleibt die Fristsetzung.

Abnahme verweigern: mindestens ein Mangel muss benannt sein

Nicht abzunehmen ist kein Freibrief. § 640 Abs. 2 BGB kennt eine Abnahmefiktion: Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Unternehmer in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Die Regelung gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB für Schuldverhältnisse ab dem 1. Januar 2018.

Wer also schweigt oder nur pauschal „nicht zufrieden" schreibt, riskiert, dass das Werk als abgenommen gilt — mit allen Folgen für Fälligkeit und Verjährung. Wer verweigert, benennt mindestens einen konkreten Mangel und tut es innerhalb der gesetzten Frist.

Umgekehrt gilt: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB nicht verweigert werden. Ob ein Mangel wesentlich ist, stuft MängelPilot bewusst nicht ein — das ist eine Wertung des Einzelfalls.

Der Vorbehalt bei der Abnahme

Der wohl unterschätzteste Satz im Werkvertragsrecht steht in § 640 Abs. 3 BGB: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB — Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt und Minderung — nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält. Der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt.

Wer also einen bekannten Mangel sieht und trotzdem abnimmt, muss das im Abnahmeprotokoll oder in einer Notiz festhalten. Ein Satz genügt: „Ich behalte mir meine Rechte wegen der unter 1. bis 3. genannten Mängel vor." Ohne ihn sind die genannten Rechte für diese Mängel verloren.

Genau deshalb steht die Abnahme auch in der Dokumentations-Checkliste von MängelPilot: wann und wie abgenommen wurde und ob ein Vorbehalt erklärt wurde. Der Grund für die Dokumentation insgesamt ist § 363 BGB — wer eine als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat und sie später nicht gelten lassen will, trägt dafür die Beweislast.

Fazit

Das Wichtigste in Kürze

Vor der Abnahme fordern Sie die vertragsgemäße Fertigstellung (§ 633 BGB) und kündigen keine Selbstvornahme an. Nach der Abnahme fordern Sie Nacherfüllung, überlassen dem Betrieb die Wahl der Art (§ 635 Abs. 1 BGB) und setzen eine angemessene Frist.

Die Frist braucht ein konkretes Datum, aber keine bestimmte Tageszahl — angemessen ist, was die Arbeiten realistisch erfordern. Läuft sie fruchtlos ab, steht die Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz und Vorschuss offen (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB).

Wer die Abnahme verweigert, benennt mindestens einen Mangel und tut es fristgerecht (§ 640 Abs. 2 BGB). Wer trotz bekanntem Mangel abnimmt, erklärt den Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB).

MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten und keine Rechtsberatung. Sie wählen aus vorformulierten Textbausteinen, ergänzen Ihre eigenen Angaben und versenden das Schreiben selbst. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt — insbesondere keine Bewertung, ob ein Mangel vorliegt oder ob eine Rechnung berechtigt ist. Fristen und Beträge berechnet MängelPilot aus Ihren Eingaben; prüfen Sie beides, bevor Sie ein Schreiben versenden. Richtwerte aus der Rechtsprechung, etwa die 15 bis 20 Prozent zur wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags, sind keine gesetzlichen Grenzen und im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und in streitigen Fällen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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