Handwerkerrechnung zu hoch: wie viel Sie einbehalten dürfen — und wie viel Sie trotzdem zahlen sollten
Geld · 1. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionDie Rechnung liegt auf dem Tisch, sie ist höher als besprochen, und an der Arbeit gibt es außerdem etwas auszusetzen. Die erste Reaktion ist fast immer dieselbe: gar nichts zahlen. Das ist der teuerste Fehler in dieser Situation — denn wegen des unstreitigen Teils geraten Sie damit selbst in Verzug. Dieser Beitrag zeigt, was Sie zurückbehalten dürfen, was Sie zahlen sollten und wann eine Überschreitung des Kostenanschlags überhaupt eine Rolle spielt.
- Erst die Abnahme, dann die Fälligkeit
- Der Einbehalt: in der Regel das Doppelte
- Rechenbeispiel
- Warum Sie den unstreitigen Teil zahlen sollten
- Der Kostenanschlag und die 15 bis 20 Prozent
- Die Anzeigepflicht nach § 649 Abs. 2 BGB
- Darf der Kostenanschlag selbst etwas kosten?
- Keine Rechnung bekommen? Es gibt eine Pflicht dazu
- Nicht bar zahlen — wegen § 35a EStG
- Fazit
Erst die Abnahme, dann die Fälligkeit
Vor der Frage „wie viel zahle ich?" steht die Frage „muss ich überhaupt schon zahlen?". § 641 Abs. 1 BGB antwortet klar: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und ist die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, ist sie für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Solange Sie also nicht abgenommen haben und auch keine Abnahmefiktion eingetreten ist, ist die Vergütung nicht fällig. Das ändert nichts daran, dass Sie den Streit lösen müssen — aber es verschiebt den Druck.
Der Einbehalt: in der Regel das Doppelte
Der zentrale Hebel steht in § 641 Abs. 3 BGB: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Zwei Dinge stecken in diesem Satz, die oft übersehen werden:
- „In der Regel" heißt: es ist der gesetzliche Regelfall, keine feste Grenze. Im Einzelfall kann auch weniger oder mehr angemessen sein. Erfüllt der Druckzuschlag seinen Zweck nicht mehr — etwa wenn Sie selbst in Annahmeverzug sind —, bleibt nur der einfache Betrag.
- „Erforderliche Kosten" heißt: Sie brauchen eine belastbare Schätzung. Ein Kostenvoranschlag eines anderen Betriebs ist dafür deutlich stärker als ein Bauchgefühl.
Und eine Grenze ergibt sich von selbst: Zurückbehalten können Sie nur, was noch offen ist. Mehr als die offene Forderung geht nicht.
Rechenbeispiel
Eine Badsanierung, Rechnungssumme 4.200 €, noch nichts gezahlt. Zwei Fliesenfelder sind mangelhaft verlegt; ein anderer Betrieb schätzt die Beseitigung auf 900 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geschätzte Mängelbeseitigungskosten | 900 € |
| Das Doppelte (Regelfall nach § 641 Abs. 3 BGB) | 1.800 € |
| Offene Rechnungssumme | 4.200 € |
| Einbehalt | 1.800 € |
| Unstreitiger Rest — zu zahlen | 2.400 € |
Wäre die offene Forderung nur 1.200 € gewesen, läge der Einbehalt bei 1.200 € — mehr als offen ist, lässt sich nicht zurückbehalten, und zu zahlen bliebe nichts. Genau diese Rechnung nimmt Ihnen der Einbehalt-Rechner ab; er läuft im Browser, ohne Konto und ohne Zahlung.
Warum Sie den unstreitigen Teil zahlen sollten
Der Einbehalt schützt Sie nur in der Höhe, in der er angemessen ist. Für den Rest bleiben Sie Schuldner — und § 286 Abs. 3 BGB setzt dafür eine Außengrenze: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde. „Spätestens" heißt dabei: Verzug kann nach § 286 Abs. 1 und 2 BGB auch früher eintreten, etwa nach einer Mahnung.
Wer den unstreitigen Teil überweist und den Einbehalt schriftlich begründet, steht deutlich besser da als jemand, der gar nichts tut. Das Schreiben nennt beides: den zurückbehaltenen Betrag mit Paragraf und den Restbetrag mit einem konkreten Zahlungsdatum.
Der Kostenanschlag und die 15 bis 20 Prozent
Der zweite häufige Streitpunkt ist die Höhe an sich: „Sie haben 3.400 € veranschlagt und 4.200 € abgerechnet." Hier kommt es zuerst darauf an, was vereinbart war.
- Verbindlicher Festpreis: dann sind Mehrkosten von der Abrede nicht gedeckt. Die Prozent-Richtschnur spielt keine Rolle.
- Unverbindlicher Kostenanschlag: hier greift § 649 BGB. Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, steht dem Unternehmer bei einer Kündigung des Bestellers aus diesem Grund nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu.
Und jetzt der Punkt, an dem im Netz die meisten Zahlen falsch herumgereicht werden: Das Gesetz nennt keine Prozentgrenze für die „wesentliche" Überschreitung. Als Richtschnur der Rechtsprechung werden verbreitet 15 bis 20 Prozent genannt; einzelne Entscheidungen liegen darunter — teils ab etwa 10 Prozent — oder darüber, bis etwa 25 Prozent. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall zu bestimmen.
Im Beispiel oben sind 4.200 € gegenüber 3.400 € eine Überschreitung von 800 €, also rund 23,5 Prozent. Das liegt über der verbreiteten Richtschnur und ist ein sachlicher Anlass, eine prüffähige Aufstellung der Mehrkosten zu verlangen — es ist aber keine automatische Rechtsfolge.
Der Kostenanschlag ist übrigens seit der Bauvertragsrechtsreform zum 1. Januar 2018 in § 649 BGB geregelt; ältere Ratgeber und Vertragsmuster führen ihn noch unter der vorherigen Nummerierung.
Die Anzeigepflicht nach § 649 Abs. 2 BGB
Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich Anzeige zu machen. Ein Anruf am Tag der Rechnungsstellung ist keine unverzügliche Anzeige.
Ehrlich bleibt hier nur, was das Gesetz auch sagt: An eine unterbliebene Anzeige knüpft § 649 BGB keine ausdrückliche Rechtsfolge. MängelPilot hält deshalb nur fest, ob eine Anzeige eingegangen ist, verspätet eingegangen ist oder ausgeblieben ist — und formuliert das im Schreiben als Tatsache, nicht als Anspruchsgrundlage.
Darf der Kostenanschlag selbst etwas kosten?
Manche Betriebe stellen die Erstellung des Kostenanschlags in Rechnung. § 632 Abs. 3 BGB sagt dazu: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Das ist eine Auslegungsregel — keine Verbotsnorm. Ist eine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden, ist sie auch geschuldet. Wer diesen Punkt beanstanden will, sollte also zuerst prüfen, ob im Auftrag oder im Angebot etwas dazu steht.
Keine Rechnung bekommen? Es gibt eine Pflicht dazu
Manchmal ist das Problem umgekehrt: Es wurde gearbeitet, aber es kommt keine Rechnung — und ohne Rechnung gibt es keinen Steuerabzug und keinen sauberen Beleg. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hilft hier: Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen — auch gegenüber Privatpersonen.
Als Empfänger einer solchen Leistung trifft Sie im Gegenzug eine Aufbewahrungspflicht: Nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG müssen Nichtunternehmer Rechnung, Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Nicht bar zahlen — wegen § 35a EStG
Ein Argument, das mit dem Streit nichts zu tun hat und trotzdem in jede Handwerkerakte gehört: § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro je Haushalt und Kalenderjahr.
Die Voraussetzungen sind eng: Es braucht eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs erfolgen — Barzahlung ist nicht begünstigt. Begünstigt sind außerdem nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material; Neubaumaßnahmen sind ausgenommen. Wer bar zahlt, verliert diesen Abzug — und hat obendrein den schwächeren Zahlungsnachweis, wenn es zum Streit kommt.
Fazit
Fällig wird die Vergütung mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Danach dürfen Sie einen angemessenen Teil zurückbehalten — in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB), höchstens aber die offene Forderung.
Den unstreitigen Rest zahlen Sie besser mit einem konkreten Datum, sonst geraten Sie insoweit selbst in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
Beim Kostenanschlag gibt es keine gesetzliche Prozentgrenze. 15 bis 20 Prozent sind die verbreitete Richtschnur der Rechtsprechung, mehr nicht — die Wesentlichkeit entscheidet sich im Einzelfall (§ 649 BGB).
Und: nicht bar zahlen. Für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Betriebs Voraussetzung.
MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten und keine Rechtsberatung. Sie wählen aus vorformulierten Textbausteinen, ergänzen Ihre eigenen Angaben und versenden das Schreiben selbst. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt — insbesondere keine Bewertung, ob ein Mangel vorliegt oder ob eine Rechnung berechtigt ist. Fristen und Beträge berechnet MängelPilot aus Ihren Eingaben; prüfen Sie beides, bevor Sie ein Schreiben versenden. Richtwerte aus der Rechtsprechung, etwa die 15 bis 20 Prozent zur wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags, sind keine gesetzlichen Grenzen und im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und in streitigen Fällen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ist auch keine Steuerberatung.