Kostenvoranschlag überschritten: wann der Betrieb warnen muss
Praxis · 3. August 2026 · 13 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionDer Kostenvoranschlag lautete auf 4.000 Euro, die Schlussrechnung nennt 5.400 Euro, und angerufen hat niemand. Ob der Betrieb warnen musste, richtet sich nach § 649 Abs. 2 BGB: Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, hat er sie unverzüglich anzuzeigen. Was „wesentlich“ bedeutet, steht nirgends im Gesetz. Dieser Beitrag hält sich eng an den Wortlaut und benennt, wo er endet.
- Was § 649 BGB tatsächlich anordnet
- Was Absatz 1 wörtlich anordnet: eine Vergütungsfolge
- Die Anzeige ist ausgeblieben: was dann im Gesetz steht
- Wann eine Überschreitung wesentlich ist: die Umstände, nicht die Prozentzahl
- Kostenanschlag oder Festpreis: der Unterschied entscheidet
- Die Rechnung liegt über dem Anschlag: fünf Schritte
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was § 649 BGB tatsächlich anordnet
Die Anzeigepflicht ist ein einziger Satz. § 649 Abs. 2 BGB lautet: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ Das Wort „solche“ verweist zurück auf Absatz 1. Dort ist beschrieben, um welche Überschreitung es geht:
- Dem Vertrag ist ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden.
- Der Unternehmer hat die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags nicht übernommen.
- Es ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist.
Ausgelöst wird die Anzeige durch die Erwartung, nicht durch die Rechnung. Der Wortlaut sagt „ist zu erwarten“, nicht „ist eingetreten“. Den Begriff „unverzüglich“ erläutert das BGB an anderer Stelle selbst: § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt „ohne schuldhaftes Zögern“ und „unverzüglich“ in einem Klammerzusatz nebeneinander.
Auf derselben Linie liegt das Merkblatt der IHK Köln zum Kostenvoranschlag. Es beschreibt die erste Pflicht bei einer wesentlichen Überschreitung so: „Der Unternehmer muss dem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme zu erwarten ist.“ Gemeint ist also die veranschlagte Gesamtsumme, nicht eine einzelne Position.
§ 649 BGB nennt keine Prozentzahl, keine Betragsgrenze und keine Frist in Tagen.
An die unterbliebene Anzeige knüpft die Vorschrift auch keine ausdrückliche Rechtsfolge. Was in diesem Fall gilt, steht nicht in § 649 BGB — dazu der Abschnitt weiter unten.
Was Absatz 1 wörtlich anordnet: eine Vergütungsfolge
An dieser Stelle steht in vielen Ratgebern, § 649 Abs. 1 BGB gebe dem Besteller ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Gesetzestext steht das nicht. Der Absatz lautet: „Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.“
Der Halbsatz „wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt“ ist eine Voraussetzung. Absatz 1 regelt der Sache nach die Vergütungsfolge für den Fall, dass gekündigt wird; woher das Kündigungsrecht kommt, sagt der Satz nicht.
Dass der Besteller in dieser Lage kündigen kann, ist deshalb keine Erfindung der Ratgeber, sondern Auslegung. Das Merkblatt der IHK Köln formuliert es so, dass dem Kunden bei einer wesentlichen Überschreitung „ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 649 BGB)“. Es benennt auch den anderen Fall: Übt der Kunde das Kündigungsrecht nicht aus, „dann kann der Unternehmer die tatsächlich anfallende (und den Kostenvoranschlag wesentlich überschreitende) Vergütung verlangen“.
Welcher Anspruch dem Unternehmer nach einer Kündigung bleibt, ergibt sich aus der Verweisung in Absatz 1. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt „einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen“. Diese Rechtsfolge betrifft den laufenden Auftrag. Liegt die Schlussrechnung bereits vor, geht es nicht mehr um Kündigung, sondern um Einwendungen gegen die Höhe der Forderung.
| Frage | Was im Gesetzestext steht |
|---|---|
| Muss der Betrieb warnen? | Ja, wenn eine solche Überschreitung zu erwarten ist (§ 649 Abs. 2 BGB). |
| Wann? | Unverzüglich (§ 649 Abs. 2 BGB). Das BGB stellt „unverzüglich“ und „ohne schuldhaftes Zögern“ nebeneinander (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
| Ab welchem Prozentsatz? | Keine Angabe. Das Gesetz nennt nur das Wort „wesentlich“. |
| Was folgt aus einer fehlenden Warnung? | Keine ausdrückliche Rechtsfolge in § 649 BGB. |
| Was ordnet Absatz 1 an? | Kündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu. |
| Kostet der Kostenvoranschlag Geld? | Im Zweifel nicht (§ 632 Abs. 3 BGB). |
Die Anzeige ist ausgeblieben: was dann im Gesetz steht
§ 649 BGB nennt für diesen Fall keine Folge. Das heißt nicht, dass die Pflicht folgenlos bliebe — es heißt, dass die Antwort nicht in dieser Vorschrift steht, sondern in der allgemeinen Regel des Schuldrechts.
§ 280 Abs. 1 BGB lautet: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Drei Dinge daran sind wichtig, und alle drei stehen im Wortlaut: Es ist ein Kann, es geht um Schadensersatz, und ersatzfähig ist nur der Schaden, der durch die Pflichtverletzung entsteht.
Das Merkblatt der IHK Köln zieht dieselbe Linie und sagt dazu, woran sich die Höhe bemisst: „Erfolgt diese Mitteilung durch den Unternehmer schuldhaft nicht, wird er wegen einer Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig. Dann ist der Besteller so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.“ Verglichen werden also zwei Lagen, nicht zwei Rechnungssummen.
Das Merkblatt nennt daneben eine zweite Lage, in der es um Ersatz geht: „Der Unternehmer muss dem Kunden den entstandenen Schaden ebenfalls ersetzen, wenn er den Kostenanschlag schuldhaft zu niedrig erstellt hat oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären.“ Das ist ein eigener Vorwurf und hängt nicht daran, ob eine Anzeige kam.
Eine automatische Streichung der Mehrkosten ordnet weder § 649 BGB noch § 280 BGB an. Beide Vorschriften kennen den Satz „ohne Warnung keine Mehrkosten“ nicht.
Wer sich auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, muss darlegen, welcher Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Der Satz „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ steht ausdrücklich im Gesetz.
Wann eine Überschreitung wesentlich ist: die Umstände, nicht die Prozentzahl
§ 649 BGB verwendet das Wort „wesentlich“ und definiert es nicht. Das Merkblatt der IHK Köln zum Kostenvoranschlag hält fest: „Ob eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme wesentlich ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Maßgebend sind die konkreten Umstände der Vertragssituation.“ Und ausdrücklich: „Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht.“ Als maßgebliche Umstände nennt das Merkblatt:
- Art und Umfang der Werkleistung.
- Das Verhältnis der Kosten des Werks zu seinem Nutzen.
- Der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung.
- Der Bestimmtheitsgrad des Anschlags.
- Die Kostenhöhe.
Die einzige Prozentangabe des Merkblatts steht unmittelbar hinter diesem Satz und ist als Vermutung formuliert: „Eine unwesentliche Überschreitung dürfte bei Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, in besonderen Ausnahmefällen von 25 Prozent, anzunehmen sein.“ Der Satz beschreibt, wann eine Überschreitung unwesentlich sein dürfte. Einen Wert, ab dem sie wesentlich ist, nennt er nicht. Zur unwesentlichen Überschreitung heißt es dort weiter, sie müsse „in der Regel vom Kunden akzeptiert werden“.
Ebenso benennt das Merkblatt, was für die Beurteilung ohne Gewicht ist: „Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus. Auch eine Erweiterung des Leistungsumfangs auf Wunsch des Bestellers oder eine Kostenerhöhung wegen behördlicher Auflagen sind unerheblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Überschreitung vorliegt.“ Für Ihre Rechnung heißt das: Verglichen wird die veranschlagte Gesamtsumme, und was Sie zusätzlich beauftragt haben, gehört nicht in den Vergleich. Sonst rechnen Sie sich eine Überschreitung herbei, die keine ist.
Unabhängig von jeder Zahl lässt sich der Sachverhalt festhalten. Das ist der Teil, den Sie selbst in der Hand haben:
- Datum und Summe des Kostenanschlags, so wie er Ihnen vorlag.
- Datum und Summe der Schlussrechnung.
- Welche Positionen im Anschlag standen und welche in der Rechnung dazugekommen sind.
- Ob eine Anzeige nach § 649 Abs. 2 BGB kam, wann sie kam und in welcher Form.
- Welche Arbeiten Sie zusätzlich beauftragt haben, mit Datum.
Kostenanschlag oder Festpreis: der Unterschied entscheidet
§ 649 Abs. 1 BGB setzt im Wortlaut voraus, dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags nicht übernommen hat. Die IHK Köln beschreibt den Unterschied zum Angebot so: „Angebote sind für den Unternehmer / die Unternehmerin in Umfang und Höhe bindend. Sagt also ein Werkunternehmer die Herstellung eines Werkes zu einem bestimmten Preis zu, so ist er an den Preis gebunden.“ Und weiter: „Es ist ihm nicht möglich, hiervon später abzuweichen oder den Leistungsumfang zur Kostendeckung zu reduzieren. Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, geringere Kosten kommen ihm zugute.“
Den Kostenvoranschlag beschreibt dasselbe Merkblatt als „eine unverbindliche Mitteilung des Unternehmers / der Unternehmerin bezüglich der voraussichtlichen Kosten“. Und zur Abrechnung: „Statt einer festen Vereinbarung der Vergütung soll diese erst später anhand festgelegter Kriterien (z.B. Arbeitsstunden, Material, Stundenlohn) berechnet werden.“ Wer also eine Rechnung prüft, sollte zuerst wissen, welche der beiden Lagen vorliegt.
- Unverbindliche Mitteilung der voraussichtlichen Kosten.
- Abgerechnet wird später nach festgelegten Kriterien.
- Anzeigepflicht bei zu erwartender wesentlicher Überschreitung (§ 649 Abs. 2 BGB).
- Ob die Überschreitung wesentlich ist, wird im Einzelfall festgestellt.
- In Umfang und Höhe bindend.
- Ein späteres Abweichen ist nicht möglich.
- Mehrkosten gehen zu Lasten des Betriebs.
- Geringere Kosten kommen dem Betrieb zugute.
Ob das eine oder das andere vereinbart ist, lässt sich nicht immer am Blatt Papier ablesen. Das Merkblatt der IHK Köln hält dazu fest: „Ob es sich um eine verbindliche Vergütungsabrede oder einen unverbindlichen Kostenanschlag handelt, ist eine Frage des Einzelfalls.“ Umso mehr lohnt es, den Wortlaut Ihrer Unterlagen und der Auftragsbestätigung nebeneinanderzulegen.
Auf vielen Rechnungen steht außerdem eine Position für die Erstellung des Kostenvoranschlags. § 632 Abs. 3 BGB bestimmt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Das ist eine Zweifelsregel und kein Verbot: Ist eine Vergütung vereinbart, ist sie geschuldet. Das Merkblatt der IHK Köln ordnet die Beweislast zu — der Unternehmer „kann deshalb ein Entgelt in der Regel nur verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende ausdrückliche oder im Einzelfall unter der Voraussetzung der Branchenüblichkeit konkludente Vereinbarung getroffen wurde. Das Vorliegen einer solchen muss vom Unternehmer bewiesen werden.“
Ein häufiges Gegenargument des Betriebs ist der Aufwand. Auch dazu ist das Merkblatt deutlich: „Dies gilt auch für Ausarbeitungen, die einen besonderen Aufwand erfordern. Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen sind im Regelfall nicht zu bezahlen. Auch ausgehängte Preislisten reichen nicht aus.“
Die Rechnung liegt über dem Anschlag: fünf Schritte
Die Reihenfolge trägt auch dann, wenn der Betrieb zurückschreibt.
- Zahlen nebeneinanderlegen Summe und Datum des Kostenanschlags, Summe der Rechnung, Differenz in Euro und Prozent.
- Art des Anschlags klären Unverbindlicher Kostenanschlag oder verbindliches Angebot zu einem bestimmten Preis?
- Nach der Anzeige suchen Anruf, E-Mail, Notiz: Kam eine Anzeige nach § 649 Abs. 2 BGB, wann, und vor den Mehrkosten?
- Nachträge herausrechnen Zusätzlich beauftragte Arbeiten bleiben bei der Beurteilung der Überschreitung außer Betracht.
- Schriftlich einwenden, mit Zahlfrist Mit Zahlen, Datum und eigener Frist. Den unstreitigen Teil nicht offenlassen.
Der letzte Schritt hat einen handfesten Grund: Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, gilt das nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Davon zu trennen ist die Frage, wie viel Sie wegen Mängeln zurückbehalten dürfen. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur zu hohen Handwerkerrechnung und dem zulässigen Einbehalt.
In MängelPilot erfassen Sie Summe, Datum und Art des Kostenanschlags, die Rechnungssumme und die Angabe zur Anzeige nach § 649 Abs. 2 BGB. Der Vorgang rechnet die Differenz in Euro und Prozent aus und setzt daneben den Hinweis, dass das Gesetz keine Prozentgrenze nennt und sich im Einzelfall entscheidet, ob eine Überschreitung wesentlich ist. Beim verbindlichen Festpreis bleibt die Prozentzahl aus; dort steht die Mehrsumme in Euro. Liegt die Rechnung über einem unverbindlichen Kostenanschlag, geht die Angabe zur Anzeige als eigener Satz in die Rechnungseinwendung ein: erhalten, verspätet oder nicht erhalten. Ist sie unbekannt, schreibt der Vorgang dazu nichts; beim Festpreis entfällt der Satz.
Was MängelPilot nicht tut, steht im Pflichthinweis des Produkts: Es ist ein Dokumenten-Baukasten und keine Rechtsberatung. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt, insbesondere keine Bewertung, ob ein Mangel vorliegt oder ob eine Rechnung berechtigt ist. Fristen und Beträge rechnet das Werkzeug aus Ihren Eingaben; prüfen Sie beides, bevor Sie ein Schreiben versenden.
Häufige Fragen
Ab wie viel Prozent ist ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten?
Das Gesetz nennt keine Prozentgrenze. § 649 BGB spricht nur von einer wesentlichen Überschreitung und definiert den Begriff nicht. Das Merkblatt der IHK Köln zum Kostenvoranschlag hält fest: „Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht.“ Ob eine Überschreitung wesentlich ist, muss danach im Einzelfall festgestellt werden; maßgebend sind Art und Umfang der Werkleistung, das Verhältnis der Kosten zum Nutzen, der Zeitpunkt der Erkennbarkeit, der Bestimmtheitsgrad des Anschlags und die Kostenhöhe.
Muss mich der Handwerker warnen, wenn es teurer wird als im Kostenvoranschlag?
Ja, wenn eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten ist. § 649 Abs. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. Den Begriff „unverzüglich“ stellt das BGB an anderer Stelle mit „ohne schuldhaftes Zögern“ zusammen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgelöst wird die Pflicht durch die Erwartung, nicht durch die Schlussrechnung.
Was kann ich tun, wenn die Anzeige ausgeblieben ist?
§ 649 BGB knüpft an eine unterbliebene Anzeige keine ausdrückliche Rechtsfolge. Die allgemeine Regel steht in § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen; das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Merkblatt der IHK Köln beschreibt den Maßstab so: Der Besteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Es geht also um Schadensersatz, den Sie darlegen müssen, nicht um eine automatische Kürzung der Rechnung.
Darf ein Handwerker den Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?
Im Zweifel nicht. § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Das ist eine Zweifelsregel: Ist eine Vergütung vereinbart, ist sie geschuldet. Nach dem Merkblatt der IHK Köln muss der Unternehmer das Vorliegen einer solchen Vereinbarung beweisen; Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen sind im Regelfall nicht zu bezahlen.
Das Wichtigste in Kürze
§ 649 Abs. 2 BGB verpflichtet den Betrieb, eine zu erwartende wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags unverzüglich anzuzeigen. Ausgelöst wird die Pflicht durch die Erwartung, nicht durch die Rechnung.
Eine Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht, und auch das Merkblatt der IHK Köln hält fest, dass es keine allgemein gültige Prozentzahl gibt. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, wird nach den Umständen im Einzelfall festgestellt.
§ 649 Abs. 1 BGB setzt eine Kündigung des Bestellers voraus und beschränkt die Vergütung dann auf den in § 645 Abs. 1 BGB bestimmten Anspruch: einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der nicht inbegriffenen Auslagen.
An eine unterbliebene Anzeige knüpft § 649 BGB keine ausdrückliche Rechtsfolge. Die allgemeine Regel ist § 280 Abs. 1 BGB, also ein Schadensersatzanspruch, der einen Schaden voraussetzt. Der Kostenanschlag selbst ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).
- § 649 BGB — Kostenanschlag
- § 632 BGB — Vergütung
- § 645 BGB — Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 121 BGB — Anfechtungsfrist (Erläuterung von „unverzüglich“)
- § 641 BGB — Fälligkeit der Vergütung
- § 286 BGB — Verzug des Schuldners
- IHK Köln — Merkblatt Kostenvoranschlag (Nr. 5230212)
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