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Grundlagen

Nacherfüllung: Der Betrieb wählt, nicht der Kunde

5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · MängelPilot Redaktion
Kurzantwort

Nach § 635 Abs. 1 BGB wählt der Unternehmer zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Im Schreiben steht deshalb der Mangel und eine angemessene Frist, nicht die gewünschte Ausführung.

In fast jedem Musterschreiben aus dem Netz steht ein Satz zu viel: „Ich fordere Sie auf, die Fliesen neu zu verlegen.“ Das Werkvertragsrecht sieht das anders. § 635 Abs. 1 BGB gibt die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Herstellung eines neuen Werks dem Unternehmer, nicht dem Besteller. Wer eine bestimmte Art verlangt, fordert etwas, worauf er keinen Anspruch hat. Dieser Beitrag zeigt, was stattdessen in das Schreiben gehört und warum das für die spätere Selbstvornahme entscheidend ist.

Was das Gesetz wirklich sagt

§ 634 Nr. 1 BGB nennt die Nacherfüllung als erstes Mängelrecht. Wie sie aussieht, regelt § 635 Abs. 1 BGB: „Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.“

Der Besteller verlangt also die Nacherfüllung, nicht eine bestimmte Nacherfüllung. Er beschreibt den Mangel und setzt eine angemessene Frist. Welchen Weg der Betrieb wählt, ist dessen Entscheidung, solange das Ergebnis den Mangel beseitigt.

Der eine Satz, der zu viel ist

Richtig: „Der Bodenbelag löst sich auf einer Fläche von rund zwei Quadratmetern. Ich fordere Sie auf, den Mangel bis zum 26.09.2026 zu beseitigen.“

Falsch: „Ich fordere Sie auf, den gesamten Bodenbelag neu zu verlegen.“ Damit verlangen Sie eine Art der Nacherfüllung, die Ihnen § 635 Abs. 1 BGB nicht zuweist.

MängelPilot formuliert seine Textbausteine deshalb ohne die Festlegung: Sie beschreiben den Zustand, das Schreiben verlangt die Nacherfüllung und setzt die Frist. Die App stellt außerdem nicht fest, ob ein Mangel vorliegt; jeder Problemtyp beginnt mit „Sie geben an, dass …“.

Warum die Frist trotzdem präzise sein muss

Auch wenn Sie die Art der Nacherfüllung offenlassen: Der Mangel selbst muss so beschrieben sein, dass der Betrieb weiß, was gemeint ist. Und die Frist muss angemessen sein. Das Gesetz nennt dafür keine Tageszahl. Ein bis zwei Wochen sind die übliche Orientierung, kein Rechtssatz; bei einer Heizung im Winter kann angemessen deutlich kürzer heißen, bei einer Sonderanfertigung länger.

  1. Mangel beschreiben Ort, Umfang, seit wann. Fotos mit Datum, keine Bewertung.
  2. Nacherfüllung verlangen Ohne die Art vorzugeben (§ 635 Abs. 1 BGB), mit angemessener Frist.
  3. Frist verstreichen lassen Keine Verlängerung stillschweigend gewähren. Der Fristablauf ist der Anknüpfungspunkt.
  4. Selbstvornahme oder Vorschuss Nach fruchtlosem Fristablauf greift § 637 Abs. 1 und 3 BGB.
Vier Schritte von der Rüge zur Selbstvornahme

Der letzte Schritt ist der Grund für die Sorgfalt im zweiten: Die Selbstvornahme und der Kostenvorschuss nach § 637 BGB setzen eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist voraus. Wie sich der Vorschuss berechnet, steht in unserem Beitrag zur Selbstvornahme und dem Kostenvorschuss.

Vor und nach der Abnahme: zwei verschiedene Schreiben

Der zweite Grund für ein falsches Schreiben ist der Zeitpunkt. Die Mängelrechte des § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen. Ausnahmsweise geht es auch vorher, aber nur, wenn er die weitere Erfüllung nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das bloße Verlangen eines Kostenvorschusses genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13).

Vor der Abnahme
  • Anspruch auf vertragsgemäße Herstellung aus dem Vertrag
  • Aufforderung zur Fertigstellung mit Frist
  • Keine Ankündigung der Selbstvornahme
  • Abschlag kürzen nach § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB möglich
Fertigstellung verlangen, nicht Mängelrechte ausüben.
Nach der Abnahme
  • Mängelrechte nach § 634 BGB
  • Nacherfüllung verlangen, Art offenlassen
  • Nach Fristablauf Selbstvornahme oder Vorschuss
  • Verjährung nach § 634a BGB läuft ab Abnahme
Der klassische Weg der Mängelrüge.
Welches Schreiben wann passt

MängelPilot erzeugt deshalb zwei Varianten und fragt vorher nach der Abnahme. Wer die falsche verschickt, verliert keine Rechte, schwächt aber seine Position: Eine Selbstvornahme-Ankündigung vor der Abnahme geht ins Leere.

Was der Betrieb nicht darf

Das Wahlrecht ist kein Freibrief. Drei Grenzen gelten unabhängig davon, welchen Weg der Betrieb wählt:

Bleibt die Frist fruchtlos, sind Sie an die Wahl des Betriebs nicht mehr gebunden: Ab dann bestimmen Sie im Rahmen des § 637 BGB, wie der Mangel beseitigt wird, und lassen ihn auf dessen Kosten beheben. Die Höhe des Einbehalts richtet sich nach § 641 Abs. 3 BGB, im Regelfall das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten, begrenzt auf die offene Restforderung.

Häufige Fragen

Kann ich verlangen, dass der Handwerker die Arbeit komplett neu macht?

Nein. Nach § 635 Abs. 1 BGB wählt der Unternehmer zwischen der Beseitigung des Mangels und der Herstellung eines neuen Werks. Sie verlangen die Nacherfüllung und setzen eine angemessene Frist; die Art der Ausführung bestimmt der Betrieb, solange der Mangel dadurch vollständig beseitigt wird.

Wie lang muss die Frist zur Nacherfüllung sein?

Das Gesetz nennt keine Tageszahl, sondern verlangt eine angemessene Frist. Ein bis zwei Wochen sind eine verbreitete Orientierung und kein Rechtssatz: Was angemessen ist, hängt vom Umfang der Arbeit und der Dringlichkeit ab.

Was passiert, wenn die Frist abläuft?

Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; für die Kosten können Sie einen Vorschuss fordern (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Ab diesem Zeitpunkt sind Sie an die Wahl des Betriebs nicht mehr gebunden.

Gilt das auch vor der Abnahme?

In der Regel nicht. Mängelrechte nach § 634 BGB bestehen grundsätzlich erst nach der Abnahme; vorher verlangen Sie die vertragsgemäße Fertigstellung. Eine Ausnahme setzt voraus, dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann und ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist (BGH, VII ZR 301/13).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Nach § 635 Abs. 1 BGB wählt der Unternehmer zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Im Schreiben steht deshalb der Mangel und eine angemessene Frist, nicht die gewünschte Ausführung.

Erst nach fruchtlosem Fristablauf öffnet sich der Weg zur Selbstvornahme und zum Kostenvorschuss nach § 637 BGB. Vor der Abnahme geht es nicht um Mängelrechte, sondern um die vertragsgemäße Fertigstellung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten – die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.

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