Nachbesserung fehlgeschlagen: wann keine Frist nötig ist
13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionFür den Werkvertrag nennt das Gesetz keine Zahl von Nachbesserungsversuchen. §§ 636 und 637 BGB machen die Frist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, ohne diese Begriffe zu definieren. Die Zwei-Versuche-Regel steht in § 440 Satz 2 BGB und gilt für den Kauf.
Der Betrieb war zweimal da, und der Mangel ist immer noch sichtbar. Oft steht dann eine vermeintlich feste Regel im Raum: Nach zwei Versuchen sei Schluss, die Ersatzfirma dürfe sofort kommen. Diese Zahl steht im Kaufrecht, in § 440 Satz 2 BGB. Das Werkvertragsrecht nennt keine. Dieser Beitrag zeigt, wann eine Nachbesserung nach §§ 636 und 637 BGB als fehlgeschlagen gelten kann, warum Sie die Ausnahme selten brauchen und wie eine kurze schriftliche Frist den Streit darüber erspart.
Wie oft darf der Handwerker nachbessern?
Das Gesetz beantwortet diese Frage für den Werkvertrag nicht mit einer Zahl. § 636 BGB und § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB sprechen nur davon, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Wann das der Fall ist, definieren beide Vorschriften nicht.
Die bekannte Zwei-Versuche-Regel steht in § 440 Satz 2 BGB. Dort heißt es: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Diese Vorschrift gehört zum Kaufvertrag. §§ 634 bis 637 BGB verweisen nicht auf sie.
Hinzu kommt ein Unterschied, der die Zahl der Besuche erklärt: Beim Werkvertrag wählt der Unternehmer, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB). Er darf also zunächst den Weg versuchen, den er für richtig hält. Warum Sie ihm die Art nicht vorschreiben sollten, steht im Beitrag zum Wahlrecht bei der Nacherfüllung.
Noch ein Wort zu den Begriffen. Das Gesetz spricht von Nacherfüllung. Im Alltag heißt sie meist Nachbesserung, gemeint ist dann die Beseitigung des Mangels, also eine der beiden Arten aus § 635 Abs. 1 BGB. Die andere ist die Herstellung eines neuen Werkes. Für die Frage, ob eine Frist entbehrlich ist, kommt es auf die Nacherfüllung insgesamt an: § 636 und § 637 Abs. 2 BGB sprechen beide davon, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, nicht ein einzelner Versuch. Die Kosten dieser Arbeiten, darunter Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt nach § 635 Abs. 2 BGB der Unternehmer.
Was §§ 636 und 637 BGB unter „fehlgeschlagen“ fassen
Beide Vorschriften sehen ähnlich aus, gelten aber für verschiedene Rechte. § 637 BGB regelt die Selbstvornahme: Sie beseitigen den Mangel auf eigene Veranlassung und verlangen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder vorab einen Vorschuss. § 636 BGB gilt nach seiner Überschrift für Rücktritt und Schadensersatz. Die Minderung hängt daran, weil § 638 Abs. 1 BGB sie „statt zurückzutreten“ zulässt.
Der Unterschied liegt bei der Verweigerung. Nach § 636 BGB ist die Frist auch dann entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert. Für die Selbstvornahme wirkt dieselbe Verweigerung umgekehrt: § 637 Abs. 1 BGB schließt sie aus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
| Recht | Grundregel | Ohne Frist, wenn | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Selbstvornahme und Vorschuss | § 637 Abs. 1 und 3 BGB: erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist | ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vorliegt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist (§ 637 Abs. 2 BGB) | ausgeschlossen, wenn der Betrieb die Nacherfüllung zu Recht verweigert |
| Rücktritt | § 323 Abs. 1 BGB über § 634 Nr. 3 BGB | ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vorliegt, der Betrieb nach § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist (§ 636 BGB) | nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) |
| Minderung | § 638 Abs. 1 BGB, statt des Rücktritts | wie beim Rücktritt | auch bei unerheblichem Mangel möglich (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Schadensersatz statt der Leistung | § 281 Abs. 1 BGB über § 634 Nr. 4 BGB | ein Fall des § 281 Abs. 2 BGB vorliegt, der Betrieb nach § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist (§ 636 BGB) | setzt zusätzlich § 280 Abs. 1 BGB voraus |
Die drei Fälle des § 323 Abs. 2 BGB sind eng gefasst: Der Betrieb verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig; er versäumt einen im Vertrag bestimmten Termin, dessen Einhaltung für Sie wesentlich war, weil Sie das vor Vertragsschluss mitgeteilt haben oder es sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergab; oder besondere Umstände rechtfertigen nach Abwägung beider Seiten den sofortigen Rücktritt. Fehlschlag und Unzumutbarkeit kommen als eigene Gründe hinzu.
- Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen
- Ausnahme, wenn Art der Sache, Art des Mangels oder die Umstände etwas anderes ergeben
- Frist entbehrlich auch, wenn der Verkäufer beide Arten nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert
- Keine Zahl von Versuchen
- „Fehlgeschlagen“ und „unzumutbar“ ohne Definition im Gesetz
- Der Unternehmer wählt zwischen Beseitigung und Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB)
Warum Sie die Ausnahme meist gar nicht brauchen
Die Ausnahme vom Fristerfordernis wird oft an der falschen Stelle gesucht. Haben Sie dem Betrieb bereits eine angemessene Frist mit Enddatum gesetzt, und ist der Mangel an diesem Tag nicht beseitigt, dann ist die Frist erfolglos abgelaufen. Wie viele Versuche der Betrieb innerhalb der Frist unternommen hat, spielt dafür keine Rolle. Die Voraussetzung des § 637 Abs. 1 BGB ist erfüllt, eine Ausnahme brauchen Sie nicht.
Wichtig wird die Frage erst, wenn nie eine Frist gesetzt wurde. Ein typischer Verlauf: Nach der Abnahme ruft der Kunde an, der Betrieb kommt vorbei, bessert nach, kommt ein zweites Mal. Ein Anruf mit der Bitte, bald vorbeizuschauen, nennt kein Fristende. Wer dann direkt die Ersatzfirma beauftragt, stützt den Ersatzanspruch allein auf die Behauptung, die Nacherfüllung sei fehlgeschlagen oder unzumutbar gewesen. Ob das zutrifft, klärt im Streit erst ein Gericht.
- Ist das Werk abgenommen? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Mängelrechte greifen grundsätzlich erst nach der Abnahme. Verlangen Sie mit Frist die vertragsgemäße Fertigstellung.
- Haben Sie eine angemessene Frist mit Enddatum gesetzt, die ohne Erfolg abgelaufen ist? Ja Die Voraussetzung des § 637 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Eine Ausnahme brauchen Sie nicht.Nein Weiter mit Frage 3.
- Hat der Betrieb die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig abgelehnt, und können Sie das belegen? Ja Die Frist kann entbehrlich sein (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bewahren Sie die Ablehnung auf.Nein Weiter mit Frage 4.
- Können Sie Fehlschlag oder Unzumutbarkeit mit Daten und Fotos belegen? Ja Die Frist kann entbehrlich sein (§ 636, § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Risiko einer Fehleinschätzung tragen Sie.Nein Setzen Sie eine angemessene Frist mit Enddatum.
Vor der Abnahme gilt ein anderer Weg. Mängelrechte nach § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13). Bis dahin verlangen Sie die vertragsgemäße Fertigstellung. Wie beide Schreiben aussehen, zeigt der Beitrag Mängelrüge an den Handwerker mit Frist.
Der Fehlschlag ist ein Argument, die Frist ist ein Datum.
Über ein Argument lässt sich streiten. Ob ein Datum verstrichen ist, lässt sich nachlesen.
Was Sie nach einem gescheiterten Versuch festhalten
Ob Sie sich später auf einen Fehlschlag berufen oder eine Frist setzen: Beides trägt nur, wenn der Ablauf belegt ist. Das Gesetz schreibt keine Form dieser Dokumentation vor. Die folgenden Angaben sind eine Empfehlung aus der Praxis, damit ein Dritter den Verlauf nachvollziehen kann:
- Datum jedes Besuchs und wer vom Betrieb vor Ort war.
- Was gemacht wurde, in den Worten des Monteurs oder laut Arbeitszettel.
- Fotos vor und nach jedem Versuch, mit derselben Perspektive und einem erkennbaren Bezugspunkt.
- Wann der Mangel wieder auftrat und in welcher Form, etwa ein neuer Wasserfleck an derselben Stelle.
- Jede schriftliche Äußerung des Betriebs, auch Kurznachrichten, besonders eine Ablehnung weiterer Arbeiten.
- Die Frist selbst mit Zugangsnachweis, falls Sie eine setzen.
Eine neue Frist kostet Zeit. Ein bis zwei Wochen gelten als übliche Orientierung, sind aber kein Rechtssatz. Die Frist gibt dem Betrieb eine letzte Gelegenheit und nimmt ihm zugleich den Einwand, er habe nie eine Frist erhalten. Nennen Sie im Schreiben die bisherigen Besuche mit Datum. Fordern Sie Nacherfüllung, nicht eine bestimmte Art, und setzen Sie ein konkretes Enddatum. Läuft die Frist ab, sind Selbstvornahme und Vorschuss nach § 637 BGB der nächste Schritt; die Einzelheiten stehen im Beitrag zu Selbstvornahme und Kostenvorschuss.
Praxisbeispiel: zwei Besuche, die Dusche bleibt undicht
Ein Beispiel mit erfundenen, aber typischen Daten: Ein Sanitärbetrieb baut im Mai 2026 eine neue Duschwanne ein. Die Eigentümerin nimmt das Bad am 2. Juni 2026 ab. Zwei Wochen später zeigt sich unter der Wanne Feuchtigkeit. Sie ruft an, eine Frist nennt sie nicht.
- 2. Juni Abnahme Das Bad wird abgenommen. Ab jetzt gelten die Mängelrechte nach § 634 BGB.
- 16. Juni Anruf beim Betrieb Feuchtigkeit unter der Wanne. Bitte um einen Termin, kein Enddatum.
- 19. Juni Erster Versuch Die Silikonfuge wird erneuert. Fotos vorher und nachher.
- 3. Juli Zweiter Versuch Die Ablaufgarnitur wird nachgezogen. Drei Tage später ist der Fleck zurück.
- 13. Juli Frist geht zu Schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, beide Besuche genannt, Frist bis Montag, 27. Juli.
- 28. Juli Frist erfolglos abgelaufen Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB in Höhe des Angebots einer Ersatzfirma über 1.380 Euro verlangt.
Nach zwei erfolglosen Besuchen hätte sie argumentieren können, die Nacherfüllung sei fehlgeschlagen. Sicher wäre das nicht gewesen, denn der Betrieb hatte zwei verschiedene Ursachen angegangen. Mit der Frist hat sie 14 Tage investiert. Dafür steht der Anspruch auf Vorschuss auf einer Voraussetzung, die sich am Kalender ablesen lässt.
In MängelPilot erfasst sie die Feuchtigkeit als Mangel und arbeitet die Foto-Checkliste ab. Weil die Abnahme eingetragen ist, fordert die Mängelrüge Nacherfüllung und kündigt die Selbstvornahme an. Die App schlägt 14 Tage vor und sagt dazu, dass das Gesetz nur eine angemessene Frist verlangt. Die Fristen-Ampel zeigt den Ablauf, die App erinnert per Mail an die Frist, und auf Wunsch gibt es zusätzlich einen Kalendereintrag. Das Schreiben zur Selbstvornahme lässt sich erst erzeugen, wenn die Abnahme erklärt, eine Nachfrist erfasst und abgelaufen ist. Ob eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, stellt MängelPilot nicht fest.
Häufige Fragen
Wie oft darf ein Handwerker nachbessern?
Für den Werkvertrag nennt das Gesetz keine feste Zahl von Versuchen. §§ 636 und 637 BGB machen die Frist nur entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, und definieren beides nicht. Die Regel mit zwei Versuchen steht in § 440 Satz 2 BGB und betrifft den Kaufvertrag.
Muss ich nach zwei gescheiterten Nachbesserungen noch eine Frist setzen?
Nicht zwingend, aber es ist der sichere Weg. Ohne Frist müssen Sie sich darauf berufen, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar war, und diese Einschätzung kann im Streit anders ausfallen. Eine angemessene Frist mit Enddatum, die ohne Erfolg abläuft, erfüllt die Voraussetzung des § 637 Abs. 1 BGB ohne diesen Streit.
Kann ich nach einer fehlgeschlagenen Nachbesserung sofort eine andere Firma beauftragen?
Das ist möglich, wenn das Werk abgenommen ist, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar war oder ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vorliegt (§ 637 Abs. 2 BGB) und der Betrieb die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Sonst fehlt ohne abgelaufene Frist die Voraussetzung für den Ersatz der Kosten nach § 637 Abs. 1 BGB.
Gilt die Zwei-Versuche-Regel auch beim Handwerker?
Im Werkvertragsrecht steht sie nicht. § 440 Satz 2 BGB gehört zum Kaufrecht, und §§ 634 bis 637 BGB verweisen nicht auf ihn. Ob die Nacherfüllung eines Handwerksbetriebs fehlgeschlagen ist, hängt deshalb am Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
Für den Werkvertrag nennt das Gesetz keine Zahl von Nachbesserungsversuchen. §§ 636 und 637 BGB machen die Frist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, ohne diese Begriffe zu definieren. Die Zwei-Versuche-Regel steht in § 440 Satz 2 BGB und gilt für den Kauf.
Wer eine angemessene Frist mit Enddatum gesetzt hat, die ohne Erfolg abgelaufen ist, braucht die Ausnahme nicht. Wurde nie eine Frist gesetzt, ist eine kurze schriftliche Frist nach der Abnahme meist der sicherere Weg als die Behauptung, die Nachbesserung sei gescheitert.
Halten Sie jeden Besuch mit Datum, Fotos und dem Ergebnis fest. Das trägt die Frist ebenso wie eine spätere Berufung auf den Fehlschlag.
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 635 BGB – Nacherfüllung
- § 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB – Selbstvornahme
- § 638 BGB – Minderung
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- § 440 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Kaufrecht)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten – die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.