Zustandsfeststellung nach § 650g BGB: Abnahme verweigert
22. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionWer die Abnahme wegen Mängeln verweigert, muss auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (§ 650g Abs. 1 BGB). Wer dem Termin fernbleibt, ohne den Grund unverzüglich mitzuteilen, muss mit einer einseitigen Feststellung des Unternehmers leben (Abs. 2).
Die Handwerkerleistung ist fertig, aber nicht in Ordnung. Sie verweigern die Abnahme und nennen die Mängel. Kurz darauf kommt ein Schreiben: Der Unternehmer verlangt eine gemeinsame Zustandsfeststellung und schlägt einen Termin vor. Viele Auftraggeber halten das für eine Formalie des Handwerkers und lassen den Termin verstreichen. Genau das ist der Fehler, den § 650g BGB bestraft. Dieser Beitrag zeigt, was die Vorschrift verlangt, was passiert, wenn Sie nicht erscheinen, und welcher Satz im Protokoll über Jahre entscheidet.
Was § 650g Abs. 1 BGB verlangt
Der Wortlaut ist kurz: „Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.“ Drei Bedingungen stecken darin, und alle drei müssen erfüllt sein.
- Sie haben die Abnahme verweigert. Wer abnimmt und nur einen Vorbehalt erklärt, ist nicht in diesem Paragraphen. Wie der Vorbehalt funktioniert, steht in Abnahme unter Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB.
- Sie haben dabei Mängel angegeben. Eine Verweigerung ohne Begründung löst die Mitwirkungspflicht nach dem Wortlaut nicht aus.
- Der Unternehmer verlangt die Feststellung. Von selbst entsteht kein Termin. Die Vorschrift gibt ihm ein Recht, keine Pflicht.
Liegen alle drei vor, ist Ihre Mitwirkung keine Gefälligkeit, sondern eine Pflicht aus dem Gesetz. Das Protokoll soll den Tag der Anfertigung tragen und von beiden Seiten unterschrieben werden (§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wer das Protokoll unterschreibt, nimmt das Werk nicht ab. Die Zustandsfeststellung hält fest, wie das Werk an diesem Tag aussieht. Die Abnahme erklärt, dass Sie es als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen. Das sind zwei verschiedene Erklärungen mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen.
Die Fälligkeit der Vergütung hängt weiterhin an der Abnahme, nicht an der Zustandsfeststellung.
Was passiert, wenn Sie dem Termin fernbleiben
§ 650g Abs. 2 BGB regelt den Fall, den die meisten unterschätzen. Bleiben Sie einem vereinbarten Termin oder einem vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, darf er die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Er datiert und unterschreibt sie und stellt Ihnen eine Abschrift zur Verfügung.
Es gibt genau eine Ausnahme, und sie ist an zwei Bedingungen geknüpft: Sie bleiben wegen eines Umstands fern, den Sie nicht zu vertreten haben, und Sie haben das dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt. Beides zusammen. Wer krank wird und schweigt, erfüllt die Ausnahme nicht.
- Abnahme verweigern und Mängel benennen Schriftlich, mit einer Liste der Mängel. Die Begründung ist die Voraussetzung dafür, dass Absatz 1 überhaupt greift.
- Verlangen des Unternehmers annehmen Der Termin ist eine Mitwirkungspflicht. Passt er nicht, schlagen Sie schriftlich einen anderen vor, statt ihn zu ignorieren.
- Am Termin jeden offenkundigen Mangel ansprechen Was im Protokoll fehlt, fehlt später auch. Das ist der Kern von Absatz 3.
- Protokoll datieren und unterschreiben Beide Seiten unterschreiben, jede Seite behält eine Ausfertigung. Fotos gehören als Anlage dazu.
Eine Verhinderung ohne Vertretenmüssen ist kein seltener Fall. Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder ein Unfall auf dem Weg zählen dazu. Entscheidend ist die zweite Hälfte: die unverzügliche Mitteilung. Eine kurze Nachricht am selben Tag genügt und ist beweisbar, wenn Sie sie in Textform senden.
Absatz 3: die Vermutung, die gegen Sie läuft
Der wirtschaftlich härteste Satz der Vorschrift steht in Absatz 3. Ist das Werk Ihnen verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass er nach der Zustandsfeststellung entstanden ist und dass Sie ihn zu vertreten haben.
Praktisch heißt das: Der Mangel wird zu Ihrem Problem, obwohl der Handwerker das Werk erstellt hat. Sie müssten dann beweisen, dass er doch aus der Bauleistung stammt. Die Vermutung gilt nur nicht, wenn der Mangel nach seiner Art von Ihnen gar nicht verursacht worden sein kann.
- Mangel steht im Protokoll. Der Zustand am Stichtag ist dokumentiert. Die Vermutung des Absatzes 3 greift für diesen Mangel nicht.
- Mangel ist nicht offenkundig. Verdeckte Mängel erfasst Absatz 3 nach seinem Wortlaut nicht. Ob ein Mangel offenkundig war, wird im Streitfall aber gerade bestritten.
- Offenkundiger Mangel fehlt im Protokoll. Es wird vermutet, dass er später entstanden ist und dass Sie ihn zu vertreten haben. Die Beweislast dreht sich.
Daraus folgt eine unbequeme, aber einfache Regel für den Termin: Lieber drei Punkte zu viel im Protokoll als einen zu wenig. Ein Eintrag, der sich später als unbegründet erweist, kostet nichts. Ein fehlender Eintrag kostet die Beweislast.
Die prüffähige Schlussrechnung und die 30 Tage
Absatz 4 gehört zur selben Vorschrift und wird oft übersehen. Die Vergütung ist erst zu entrichten, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie haben das Werk abgenommen oder die Abnahme ist nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich, und der Unternehmer hat eine prüffähige Schlussrechnung erteilt.
Prüffähig ist eine Schlussrechnung, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für Sie nachvollziehbar ist. Und dann kommt die Frist, die still läuft: Sie gilt als prüffähig, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erheben.
| Absatz | Regelungsgehalt | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Gemeinsame Zustandsfeststellung auf Verlangen des Unternehmers | Termin wahrnehmen, Protokoll datieren und unterschreiben |
| Abs. 2 | Einseitige Feststellung, wenn Sie fernbleiben | Verhinderung unverzüglich mitteilen und begründen |
| Abs. 3 | Vermutung bei fehlendem offenkundigem Mangel | Jeden sichtbaren Mangel ins Protokoll aufnehmen |
| Abs. 4 | Fälligkeit erst mit prüffähiger Schlussrechnung | Einwendungen gegen die Prüffähigkeit binnen 30 Tagen erheben |
Der Einwand gegen die Prüffähigkeit ist etwas anderes als der Einwand gegen die Höhe. Die Prüffähigkeit betrifft die Form: Lässt sich aus der Rechnung überhaupt ablesen, welche Leistung mit welchem Betrag abgerechnet wird? Wie viel Sie bei Mängeln zurückhalten dürfen, ist eine zweite Frage und steht in Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.
Ein Protokoll, das im Streitfall trägt
Ein brauchbares Protokoll ist kurz, aber vollständig. Vier Angaben sollten darin stehen, weil sie später jede für sich gebraucht werden:
- Datum der Anfertigung. Das verlangt das Gesetz ausdrücklich, und es ist der Stichtag, auf den sich die Vermutung des Absatzes 3 bezieht.
- Wer anwesend war. Namen, nicht Funktionen. Bei einer einseitigen Feststellung: der Grund Ihres Fernbleibens, falls Sie ihn mitgeteilt haben.
- Jeder festgestellte Mangel mit Ort. „Riss Wohnzimmer Nordwand, etwa 40 cm, oberhalb der Fensterlaibung“ statt „Risse im Putz“.
- Fotos als Anlage, mit Bezug zur Nummer im Protokoll. Ein Foto ohne Zuordnung belegt später nichts Bestimmtes.
Der Nutzen dieser Sorgfalt zeigt sich erst Monate später. Die Mängelrechte verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, bei anderen Werken in zwei Jahren ab der Abnahme; die Einzelheiten stehen in Verjährung von Mängelansprüchen nach § 634a BGB. Wer in Jahr drei einen Mangel geltend macht, hat als einzigen Beleg für den Zustand bei Übergabe oft nur dieses Protokoll.
Genau dafür ist der Vorgang in MängelPilot gebaut: Sie erfassen jeden Mangel einmal mit Ort, Datum und Foto, und aus demselben Bestand entstehen die Mängelrüge mit Fristsetzung, die Punkte für das Protokoll der Zustandsfeststellung und später der Nachweis, was wann bekannt war. Die App stellt dabei nicht fest, ob ein Mangel vorliegt. Sie hält fest, was Sie angeben, mit Datum.
Häufige Fragen
Muss ich an einer Zustandsfeststellung teilnehmen?
Ja, wenn Sie die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert haben und der Unternehmer die Feststellung verlangt. § 650g Abs. 1 BGB macht daraus eine Mitwirkungspflicht. Bleiben Sie fern, darf der Unternehmer die Feststellung nach Absatz 2 einseitig vornehmen.
Ist die Zustandsfeststellung eine Abnahme?
Nein. Die Zustandsfeststellung hält nur fest, wie das Werk an einem bestimmten Tag aussieht. Die Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Vergütung wird nach § 650g Abs. 4 BGB erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig, nicht mit dem Protokoll.
Was passiert, wenn ein Mangel im Protokoll fehlt?
Fehlt ein offenkundiger Mangel und ist Ihnen das Werk verschafft worden, wird nach § 650g Abs. 3 BGB vermutet, dass er erst nach der Zustandsfeststellung entstanden ist und dass Sie ihn zu vertreten haben. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel seiner Art nach nicht von Ihnen verursacht worden sein kann.
Wie lange kann ich der Schlussrechnung die Prüffähigkeit absprechen?
30 Tage ab Zugang der Schlussrechnung. Erheben Sie in dieser Zeit keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt die Rechnung nach § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB als prüffähig. Einwendungen gegen die Höhe bleiben davon unberührt.
Was ist ein offenkundiger Mangel?
Ein Mangel, der bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne besondere Untersuchung erkennbar ist. Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend, und ob ein Mangel offenkundig war, ist im Streitfall häufig gerade die Frage. Praktisch führt das zu einer einfachen Regel: Nehmen Sie im Zweifel jeden sichtbaren Punkt ins Protokoll auf.
Das Wichtigste in Kürze
Wer die Abnahme wegen Mängeln verweigert, muss auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (§ 650g Abs. 1 BGB). Wer dem Termin fernbleibt, ohne den Grund unverzüglich mitzuteilen, muss mit einer einseitigen Feststellung des Unternehmers leben (Abs. 2).
Der teuerste Satz ist Absatz 3: Fehlt ein offenkundiger Mangel im Protokoll, wird vermutet, dass er später entstanden ist und dass Sie ihn zu vertreten haben. Deshalb gehört jeder sichtbare Punkt hinein. Und die Schlussrechnung gilt nach 30 Tagen ohne begründete Einwendungen als prüffähig (Abs. 4).
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