Handwerkerrechnung: wann Sie zahlen müssen (§ 641 und § 650g Abs. 4 BGB)
21. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionDie Handwerkerrechnung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Bauvertrag erst zusammen mit einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Einwendungen gegen die Prüffähigkeit müssen begründet und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang erhoben werden, sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
Auf der Rechnung steht „zahlbar innerhalb von 7 Tagen“, die Arbeit ist noch nicht abgenommen, und im Bad tropft es. Ob Sie jetzt zahlen müssen, entscheidet nicht die Rechnung, sondern das Gesetz. Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Bei einem Bauvertrag kommt nach § 650g Abs. 4 BGB eine zweite Bedingung hinzu: eine prüffähige Schlussrechnung. Dieser Beitrag erklärt beide Regeln, die 30-Tage-Frist für Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, den Einbehalt bei Mängeln und was ein Zahlungsziel auf der Rechnung wirklich bedeutet.
Die Grundregel: fällig mit der Abnahme
§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist kurz: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die Teile bestimmt, wird sie je Teil bei dessen Abnahme fällig (Satz 2). Ohne Abnahme gibt es keine Fälligkeit, gleich was auf der Rechnung steht. Ein Zahlungsziel „7 Tage nach Rechnungsdatum“ vor der Abnahme ist eine Bitte des Betriebs, keine Frist, die Sie in Verzug setzt.
Die Abnahme ist die Erklärung, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Sie kann ausdrücklich erfolgen, durch schlüssiges Verhalten, etwa vorbehaltlose Nutzung über längere Zeit, oder durch die Fiktion des § 640 Abs. 2 BGB, wenn Sie auf eine Aufforderung mit angemessener Frist nicht reagieren. Was Sie bei der Abnahme mit bekannten Mängeln beachten müssen, steht im Beitrag zur Abnahme mit Vorbehalt.
Beim einfachen Werkvertrag braucht es für die Fälligkeit nicht einmal eine Rechnung: § 641 Abs. 1 BGB knüpft allein an die Abnahme an. Die Rechnung ist für die Fälligkeit nur beim Bauvertrag Voraussetzung (§ 650g Abs. 4 BGB). Für den Verzug spielt sie dagegen immer eine Rolle, weil § 286 Abs. 3 BGB an ihren Zugang anknüpft.
Beim Bauvertrag: Abnahme plus prüffähige Schlussrechnung
Ein Bauvertrag ist nach § 650a Abs. 1 BGB ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; nach Absatz 2 auch ein Instandhaltungsvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Die neue Heizungsanlage, das Dach und der Anbau sind Bauverträge; der Austausch eines Wasserhahns ist es in der Regel nicht.
Für Bauverträge verlangt § 650g Abs. 4 Satz 1 BGB zwei Dinge für die Fälligkeit: Der Besteller hat das Werk abgenommen oder die Abnahme ist entbehrlich, und der Unternehmer hat eine prüffähige Schlussrechnung erteilt. Prüffähig ist sie nach Satz 2, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Eine Rechnung mit der Zeile „Sanierung Bad pauschal 18.400 Euro“ erfüllt das nicht, wenn Einzelleistungen und Stundensätze vereinbart waren.
Satz 3 enthält die Frist, die Bauherren am häufigsten verpassen: Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Wer die Rechnung 31 Tage liegen lässt und dann bemängelt, dass sie nicht nachvollziehbar ist, kommt damit nicht mehr durch; die Rechnung ist fällig, und es bleiben nur noch die inhaltlichen Einwände gegen einzelne Positionen.
- Tag 0 Abnahme Ausdrücklich, durch Nutzung oder durch Fiktion nach § 640 Abs. 2 BGB. Erste Bedingung des § 650g Abs. 4 BGB erfüllt.
- Tag 5 Schlussrechnung geht zu Ab jetzt läuft die Frist für Einwendungen gegen die Prüffähigkeit.
- bis Tag 35 Einwendungen gegen die Prüffähigkeit Begründet und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang (§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB). Sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
- Tag 35 Fälligkeit Beide Bedingungen erfüllt. Inhaltliche Einwände gegen einzelne Positionen bleiben möglich.
- Tag 65 Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, beim Verbraucher nur mit Hinweis auf der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Einbehalt und Verzug: was nach der Fälligkeit gilt
Fällig heißt nicht in jedem Fall in voller Höhe zahlbar. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach § 641 Abs. 3 BGB nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Rest ist zu zahlen. Wie dieser Einbehalt berechnet wird und warum ein zu hoher Einbehalt Sie selbst in Verzug bringt, steht im Beitrag zur zu hohen Handwerkerrechnung.
| Frage | Einfacher Werkvertrag | Bauvertrag nach § 650a BGB |
|---|---|---|
| Wann fällig? | Mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB) | Mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB) |
| Rechnung nötig für Fälligkeit? | Nein | Ja, prüffähig; gilt nach 30 Tagen ohne Einwendungen als prüffähig |
| Einbehalt bei Mängeln? | Ja, in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) | Ja, ebenso |
| Verzug ohne Mahnung? | 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, Verbraucher nur mit Hinweis (§ 286 Abs. 3 BGB) | Ebenso |
| Zinsen? | Ab Abnahme, sofern nicht gestundet (§ 641 Abs. 4 BGB) | Ebenso |
§ 641 Abs. 4 BGB wird oft übersehen: Eine in Geld festgesetzte Vergütung ist von der Abnahme an zu verzinsen, sofern sie nicht gestundet ist. Wer nach der Abnahme aus Unsicherheit gar nicht zahlt, schuldet also Zinsen auch für den Teil, den er hätte zahlen müssen. Wie der Verzug im Einzelnen eintritt, steht im Beitrag zum Verzug nach § 286 BGB.
Praxisbeispiel: die Badsanierung mit Pauschalrechnung
Ein Sanitärbetrieb saniert ein Bad für vereinbarte 18.400 Euro nach Einheitspreisen. Die Arbeiten enden am 3. März, die Familie nutzt das Bad ab dem 4. März. Am 6. März kommt die Schlussrechnung: eine Zeile „Badsanierung laut Angebot 18.400 Euro“, zahlbar in 7 Tagen. Die Rechnung ist nicht prüffähig, weil die Einzelleistungen und Mengen fehlen. Der Bauherr schreibt am 20. März, also innerhalb der 30 Tage, und verlangt die Aufstellung nach Positionen. Die Fälligkeit tritt erst ein, wenn die prüffähige Rechnung zugeht.
Die neue Rechnung vom 2. April weist 19.100 Euro aus, darunter eine Position „Zusatzarbeiten Fliesenspiegel 700 Euro“, die nie beauftragt wurde, und am Duschabfluss steht Wasser, weil das Gefälle fehlt. Der Bauherr zahlt die unstreitigen Positionen, hält für die 700 Euro die Beauftragung entgegen und behält für den Abfluss das Doppelte der Beseitigungskosten ein, nach Kostenvoranschlag eines zweiten Betriebs 2 × 850 Euro. Die Mängelrüge mit Frist geht am selben Tag raus.
- Haben Sie das Werk abgenommen, ausdrücklich, durch Nutzung oder durch Fiktion? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Nein, noch nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Bei Mängeln: Abnahme verweigern oder unter Vorbehalt abnehmen.
- Ist es ein Bauvertrag nach § 650a BGB, und ist die Schlussrechnung prüffähig oder gilt sie nach 30 Tagen als prüffähig? Ja Fällig. Weiter mit Frage 3.Nein Bei einem Bauvertrag ohne prüffähige Rechnung: begründete Einwendungen innerhalb von 30 Tagen, sonst gilt sie als prüffähig. Beim einfachen Werkvertrag: fällig mit Abnahme, weiter mit Frage 3.
- Gibt es Mängel, deren Beseitigung Sie verlangen können? Ja Unstreitigen Teil zahlen, in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB), Mängelrüge mit Frist senden.Nein In voller Höhe zahlen. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang droht Verzug mit Zinsen.
MängelPilot hat für genau diesen Fall zwei Schreiben: die Mängelrüge mit Frist und die Einwendung gegen die Rechnung, die den Einbehalt wegen Mängeln erklärt, eine Überschreitung des Kostenanschlags beanstandet und eine prüffähige Aufstellung fordert. Dazu rechnet es, ab wann Sie mit dem unstreitigen Rest nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten. Die Entscheidung, welchen Betrag Sie einbehalten, bleibt bei Ihnen. Wie das Schreiben aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zur Mängelrüge mit Frist.
Häufige Fragen
Wann ist eine Handwerkerrechnung fällig?
Mit der Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB). Bei einem Bauvertrag nach § 650a BGB zusätzlich erst, wenn der Betrieb eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 BGB). Ein Zahlungsziel auf der Rechnung ersetzt keine dieser Voraussetzungen.
Was ist eine prüffähige Schlussrechnung?
Eine Rechnung mit einer übersichtlichen Aufstellung der erbrachten Leistungen, die für den Besteller nachvollziehbar ist (§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB). Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt (Satz 3).
Darf ich bei Mängeln einen Teil der Rechnung einbehalten?
Ja. Nach § 641 Abs. 3 BGB dürfen Sie nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils verweigern, in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Den Rest müssen Sie zahlen, sonst geraten Sie insoweit in Verzug.
Muss ich zahlen, bevor ich die Arbeit abgenommen habe?
Nein, beim Werkvertrag wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Vereinbarte Abschlagszahlungen sind davon zu unterscheiden; sie werden nach dem Vertrag oder § 632a BGB fällig, nicht nach § 641.
Das Wichtigste in Kürze
Die Handwerkerrechnung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Bauvertrag erst zusammen mit einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Einwendungen gegen die Prüffähigkeit müssen begründet und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang erhoben werden, sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
Nach der Fälligkeit dürfen Sie bei Mängeln in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB) und müssen den Rest zahlen; ab Abnahme laufen Zinsen (§ 641 Abs. 4 BGB), und 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung droht Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
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