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Entscheidung

Werkvertrag kündigen: was die freie Kündigung kostet

26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · MängelPilot Redaktion
Kurzantwort

§ 648 BGB gibt dem Besteller ein Kündigungsrecht ohne Grund, bis das Werk vollendet ist. Der Unternehmer behält dafür seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart, anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Wenn eine Baustelle stillsteht und die Geduld aufgebraucht ist, fällt schnell der Satz: dann kündigen wir eben. Das geht, und zwar jederzeit. Nur ist die freie Kündigung nach § 648 BGB kein Ausweg aus der Rechnung, sondern eine eigene Rechnung. Dieser Beitrag zeigt, was der Unternehmer nach einer Kündigung noch verlangen darf, was die viel zitierten 5 Prozent wirklich sind und wann der teurere Weg der bessere ist.

Zwei Kündigungen, zwei völlig verschiedene Rechnungen

Das Werkvertragsrecht kennt zwei Kündigungen, und sie werden ständig verwechselt. Der Unterschied entscheidet über mehrere tausend Euro.

Die freie Kündigung nach § 648 BGB: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Er braucht keinen Grund und muss nichts vorwerfen. Dafür behält der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch, und zwar auch für das, was er nicht mehr gebaut hat.

Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB: Beide Seiten können ohne Frist kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. Bezahlt wird dann nur, was tatsächlich erbracht wurde. Der Preis dafür ist der Nachweis: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.

Freie Kündigung (§ 648 BGB)
  • Kein Grund nötig
  • Jederzeit bis zur Vollendung
  • Vergütung bleibt, abzüglich Erspartem
  • Vermutung: 5 Prozent auf den Rest
Sicher durchsetzbar, aber sie kostet.
Wichtiger Grund (§ 648a BGB)
  • Unzumutbarkeit erforderlich
  • Teilkündigung möglich, wenn abgrenzbar
  • § 314 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend
  • Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes
Deutlich billiger, wenn der Grund trägt. Trägt er nicht, gilt die Kündigung als freie.
§ 648 oder § 648a: woran die Wahl hängt
Das Risiko der falschen Etikettierung

Wer aus wichtigem Grund kündigt und den Grund später nicht belegen kann, steht regelmäßig da wie jemand, der frei gekündigt hat. Die Kündigung ist dann wirksam, aber die Rechnung ist die andere.

Deshalb gehört vor jede Kündigung aus wichtigem Grund die Dokumentation: was war vereinbart, was wurde gerügt, welche Frist wurde gesetzt, was ist danach passiert.

Die Rechnung des § 648 Satz 2

Kündigt der Besteller frei, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Anrechnen lassen muss er sich nach dem Wortlaut drei Posten:

Was übrig bleibt, ist keine Entschädigung, sondern der Rest der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Deshalb liegt die Darlegungslast für die ersparten Aufwendungen beim Unternehmer: Er kennt seine Kalkulation, der Besteller nicht.

Die 5 Prozent: eine Vermutung, keine Obergrenze

§ 648 Satz 3 BGB lautet: „Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“

Drei Dinge daran werden regelmäßig falsch wiedergegeben. Erstens: Die 5 Prozent beziehen sich nur auf den nicht erbrachten Teil, nicht auf die gesamte Auftragssumme. Zweitens: Es ist eine widerlegliche Vermutung. Der Unternehmer darf nachweisen, dass ihm mehr zusteht, der Besteller, dass es weniger ist. Drittens: Sie ist keine Deckelung. Wer sie als Höchstbetrag liest, rechnet sich die Kündigung zu billig.

Ein Auftrag über 20.000 Euro, gekündigt bei 60 Prozent Leistungsstand
PositionBetragGrundlage
Vereinbarte Vergütung20.000 €Vertrag
Erbrachter Teil (60 Prozent)12.000 €wird in jedem Fall geschuldet
Nicht erbrachter Teil8.000 €Bezugsgröße der Vermutung
Nach der Vermutung: 5 Prozent davon400 €§ 648 Satz 3 BGB
Rechnung nach der Vermutung12.400 €12.000 € plus 400 €
Weist der Unternehmer nur 6.500 € Ersparnis nach13.500 €§ 648 Satz 2 BGB, 20.000 € minus 6.500 €

Der Unterschied zwischen 12.400 und 13.500 Euro ist genau der Grund, warum sich die Frage lohnt, ob ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Beispiel wären es 1.100 Euro.

Form, Zeitpunkt und der Leistungsstand

Für den einfachen Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor. Für den Bauvertrag schon: Nach § 650h BGB bedarf die Kündigung des Bauvertrags der schriftlichen Form. Eine Kündigung per E-Mail erfüllt diese Form nicht.

Zeitlich reicht das Recht aus § 648 BGB bis zur Vollendung des Werkes. Danach gibt es nichts mehr zu kündigen, dann geht es um Abnahme und Mängelrechte.

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund kann jede Partei von der anderen verlangen, an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken (§ 648a Abs. 4 BGB). Diese Feststellung ist der Kern des späteren Streits: Wer 60 Prozent behauptet und keinen Beleg hat, verhandelt über Meinungen.

  1. Leistungsstand festhalten Fotos, Aufmaß, Datum. Ohne diesen Stand ist die spätere Abrechnung eine Schätzung gegen eine andere Schätzung.
  2. Grund prüfen Liegt Unzumutbarkeit vor? § 648a Abs. 3 verweist auf § 314 Abs. 2 und 3: In der Regel gehört eine erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung dazu.
  3. Rechnen, bevor gekündigt wird Vergütung minus Erspartes gegen den Preis der Fertigstellung durch einen anderen Betrieb.
  4. Schriftlich kündigen Beim Bauvertrag ist die Schriftform Pflicht (§ 650h BGB), sonst ist sie schlicht das bessere Beweismittel.
Vier Schritte vor der Kündigung

Bei Mängeln ist die Kündigung selten der richtige Weg

Die häufigste Fehlannahme in diesem Gebiet: Wer mangelhaft gearbeitet hat, verliert seinen Anspruch. Das stimmt nicht. Die freie Kündigung ist keine Mängelrechtsfolge. Sie kostet Geld, und sie ersetzt die Fristsetzung nach § 637 BGB nicht.

Wenn es um schlechte Arbeit geht, führen die Mängelrechte in der Regel weiter: die Mängelrüge mit Fristsetzung, danach die Selbstvornahme mit Kostenvorschuss nach § 637 BGB. Dort trägt der Unternehmer die Kosten der Nachbesserung. Bei der freien Kündigung tragen Sie sie.

Geht es dagegen um Verzögerung, ist der erste Schritt nicht die Kündigung, sondern der Verzug: Wie er entsteht und was er auslöst, steht in Handwerker in Verzug setzen.

MängelPilot ordnet einen Vorgang deshalb zuerst nach dem Problemtyp und nicht nach dem Wunsch. Ob ein Mangel vorliegt, stellt die Software nicht fest; sie hält fest, was Sie angeben, setzt die Fristen und erzeugt das passende Schreiben. Die Entscheidung zwischen Nachbesserung, Minderung und Kündigung bleibt Ihre.

Häufige Fragen

Kann ich einen Handwerkervertrag jederzeit kündigen?

Ja. § 648 Satz 1 BGB erlaubt dem Besteller, den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit und ohne Grund zu kündigen. Kostenlos ist das nicht: Der Unternehmer behält nach Satz 2 seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt.

Was bedeuten die 5 Prozent in § 648 BGB?

§ 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Unternehmer nach der Anrechnung 5 Prozent der Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt. Das ist eine widerlegliche Vermutung und keine Obergrenze: Weist der Unternehmer geringere Ersparnisse nach, bekommt er mehr. Und die 5 Prozent gelten nur für den nicht erbrachten Teil, nicht für die ganze Auftragssumme.

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

Beim Bauvertrag ja: § 650h BGB verlangt für dessen Kündigung die schriftliche Form. Für den einfachen Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor, schriftlich ist dort aber das deutlich bessere Beweismittel.

Ist die Kündigung der richtige Weg bei Mängeln?

Meist nicht. Die freie Kündigung nach § 648 BGB ist keine Mängelrechtsfolge: Sie kostet Vergütung und ersetzt die Fristsetzung nach § 637 BGB nicht. Bei mangelhafter Arbeit führen die Mängelrechte des § 634 BGB in der Regel weiter, weil dort der Unternehmer die Kosten der Nacherfüllung trägt.

Was ist ein wichtiger Grund nach § 648a BGB?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. § 648a Abs. 3 BGB verweist auf § 314 Abs. 2 und 3 BGB, sodass in der Regel eine erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung vorausgeht. Ob der Grund trägt, stellt MängelPilot nicht fest.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 648 BGB gibt dem Besteller ein Kündigungsrecht ohne Grund, bis das Werk vollendet ist. Der Unternehmer behält dafür seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart, anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Die 5 Prozent des § 648 Satz 3 BGB sind eine widerlegliche Vermutung auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung, keine Obergrenze und keine Pauschale auf die gesamte Auftragssumme. Bei einem Auftrag über 20.000 Euro und 60 Prozent Leistungsstand ergibt die Vermutung 12.400 Euro, ein Nachweis geringerer Ersparnisse kann darüber liegen.

Wer aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigt, zahlt nur die erbrachte Leistung, trägt aber die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit. Beim Bauvertrag ist die Kündigung schriftlich zu erklären (§ 650h BGB). Bei Mängeln ist die Kündigung selten der günstigste Weg: Dort trägt über § 634 und § 637 BGB der Unternehmer die Kosten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten – die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.

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