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Mängelrüge schreiben lassen: Kosten nach dem RVG

Entscheidung · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · MängelPilot Redaktion

Eine Mängelrüge ist ein Brief mit einer Frist. Selbst geschrieben kostet sie nichts, denn das BGB verlangt weder eine Form noch einen Anwalt. Beauftragen Sie eine Kanzlei, rechnet die nach dem RVG ab, und der Betrag hängt an zwei Stellschrauben: Gegenstandswert und Gebührensatz. Beide sind hier durchgerechnet.

Was eine Mängelrüge leisten muss

Die Mängelrüge ist kein amtliches Formular. Ihre Aufgabe ist eng umrissen: den beanstandeten Punkt so genau bezeichnen, dass der Betrieb weiß, was gemeint ist, und dafür eine angemessene Frist setzen.

Diese Frist ist der Kern. Erst nach ihrem erfolglosen Ablauf dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB); den Vorschuss regelt § 637 Abs. 3 BGB. Den Weg dorthin beschreibt Selbstvornahme und Kostenvorschuss.

Vor der Abnahme sind die Rechte aus § 634 BGB grundsätzlich noch nicht mit Erfolg durchsetzbar, bis dahin geht es um den Erfüllungsanspruch (BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13). Das Schreiben fordert dann die vertragsgemäße Fertigstellung.

Was eine Kanzlei berechnet

Für die außergerichtliche Vertretung entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Den Satz bestimmt die Kanzlei nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG). Mehr als 1,3 darf sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Der zweite Hebel steht eine Zeile darunter: Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr nur 0,3 (Nummer 2301 VV RVG). Ein solches Schreiben enthält weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen. Eine kurze Mängelrüge kann darunter fallen.

Der Eurobetrag kommt aus der Wertgebührentabelle (§ 13 Abs. 1 RVG mit Anlage 2). Dazu die Postpauschale, 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 € (Nummer 7002 VV RVG), und die Umsatzsteuer (Nummer 7008 VV RVG), derzeit 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG.

Kosten nach Anlage 2 RVG, mit Postpauschale und Umsatzsteuer
Gegenstandswert0,3 (einfaches Schreiben)1,3 (Regelhöchstsatz)
1.000 €39,84 €167,67 €
2.000 €75,40 €296,07 €
3.000 €100,89 €388,12 €
5.000 €150,36 €572,21 €
10.000 €256,56 €1.032,44 €

Rechenbeispiele aus dem Gesetz, keine Preisliste: Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse im Einzelfall, eine Vergütungsvereinbarung kann anderes vorsehen.

Geht es nur um Rat, gilt § 34 Abs. 1 RVG: Ohne Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr gegenüber Verbrauchern höchstens 250 €, beim ersten Beratungsgespräch 190 €. Mit Vereinbarung gelten diese Obergrenzen nicht.

Wer die Kosten am Ende trägt

Hinter der Preisfrage steht meist eine zweite: Hole ich mir das Geld zurück? Kosten der Rechtsverfolgung lassen sich nur ersetzt verlangen, wenn dafür ein Anspruch besteht, und der übliche Anknüpfungspunkt ist der Verzug. Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Die erste Mängelrüge ist diese Mahnung: Sie begründet den Verzug, sie setzt ihn nicht voraus.

Die Reihenfolge, die viele umdrehen

Die Kosten des ersten Schreibens trägt zunächst, wer es beauftragt. Eine Erstattung kommt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Betrieb in Verzug ist, und auch dann nur im Einzelfall.

Ein Bußgeld sieht das Werkvertragsrecht nicht vor. Auf dem Spiel steht Ihr Anspruch: ohne Fristsetzung kein Aufwendungsersatz (§ 637 Abs. 1 BGB).

Das ist kein Argument gegen die Kanzlei, sondern eines für die Reihenfolge: erst dokumentieren und Frist setzen, dann eskalieren. Bei einem Bauwerk oder fünfstelligen Beträgen ist anwaltliche Vertretung die richtige Wahl.

Fristen, die neben der Kostenfrage laufen

Für die Nachfrist nennt das Gesetz keine Tageszahl, sondern verlangt eine angemessene Frist. Verbraucherzentralen nennen als Orientierung ein bis zwei Wochen, das ist keine Rechtsgröße. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sie setzt in der Regel eine angemessene in Gang; wer selbst eine längere einräumt, ist daran gebunden.

  1. Tag 0 Mängelrüge zustellen Punkt bezeichnen, Frist mit Datum setzen, Art der Nacherfüllung offen lassen.
  2. Nach 14 Tagen Nachfrist läuft ab Ein Vorschlag, keine gesetzliche Frist.
  3. Danach Selbstvornahme möglich Erst jetzt entstehen Aufwendungsersatz und Vorschuss (§ 637 BGB).
  4. 2 oder 5 Jahre Verjährung ab Abnahme Zwei Jahre bei Werken an Sachen, fünf bei Bauwerken (§ 634a BGB).
Von der Mängelrüge bis zum Ablauf der Nachfrist

§ 634a BGB kennt drei Fristen, und eine beginnt gerade nicht mit der Abnahme; welche, steht in Verjährung von Mängelansprüchen. Wer bei der Abnahme einen bekannten Mangel nicht vorbehält, verliert insoweit die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB, siehe Abnahme mit Vorbehalt).

Praxisbeispiel: Fliesenarbeiten im Bad

Ein Bad wird neu gefliest, die Rechnung über 4.200 € ist offen. Zwei Wochen nach der Abnahme zeigen sich Hohlstellen; ein zweiter Betrieb schätzt die Beseitigung auf 1.800 €.

Der Einbehalt. Kann der Besteller Mängelbeseitigung verlangen, darf er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten; angemessen ist in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Das Doppelte von 1.800 € sind 3.600 €, unstreitig bleiben also 600 €. „In der Regel“ heißt: keine feste Grenze.

Die Kostenfrage. Mit den geschätzten 1.800 € als Gegenstandswert greift die Wertstufe bis 2.000 €: 75,40 € brutto für ein Schreiben einfacher Art, 296,07 € bei 1,3. Beides zahlen Sie zunächst selbst, denn vor Ihrer ersten Fristsetzung ist der Betrieb noch nicht in Verzug.

  1. Mangel dokumentieren Übersicht, Detail, Datum. Fotos nicht nachbearbeiten.
  2. Beseitigungskosten schätzen lassen Diese Zahl trägt den Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.
  3. Mängelrüge mit Datum verschicken Punkt bezeichnen, Frist nennen, Zugang festhalten.
  4. Erst nach Fristablauf eskalieren Selbstvornahme, Vorschuss, Vermittlungsstelle oder Kanzlei.
Vier Schritte, bevor Sie über eine Kanzlei entscheiden

Diese vier Schritte bildet MängelPilot ab: Vorgang, Gewerk und beanstandete Punkte erfassen, 14 Tage Nachfrist als Vorschlag übernehmen, daraus die Mängelrüge mit Frist, die Einwendung gegen die Rechnung mit berechnetem Einbehalt und den Antrag an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer erzeugen (§ 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO; Teilnahme freiwillig, Kosten regelt jede Kammer selbst). Der Einbehalt-Rechner läuft ohne Konto und kostet nichts, ein Vorgang kostet 19 € mit allen Folgeschreiben. Ob ein Mangel vorliegt, stellt er nicht fest.

Häufige Fragen

Was kostet es, eine Mängelrüge schreiben zu lassen?

Bei einer Kanzlei richten sich die Kosten nach dem RVG. Für ein Schreiben einfacher Art fällt eine Geschäftsgebühr von 0,3 an (Nummer 2301 VV RVG), sonst bis zu 1,3 (Nummer 2300 VV RVG). Bei einem Gegenstandswert von 3.000 € sind das mit Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer 100,89 € beziehungsweise 388,12 €. Selbst geschrieben kostet die Mängelrüge nichts.

Muss eine Mängelrüge von einem Anwalt kommen?

Nein. Für die Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangt das Werkvertragsrecht weder eine Form noch eine anwaltliche Vertretung. Entscheidend ist der Inhalt: den beanstandeten Punkt bezeichnen und eine angemessene Frist setzen. Erst nach deren erfolglosem Ablauf entstehen Aufwendungsersatz und Vorschuss (§ 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB).

Bekomme ich die Anwaltskosten vom Handwerker erstattet?

Nicht automatisch. Eine Erstattung setzt einen Anspruch voraus, und der übliche Anknüpfungspunkt ist der Verzug. Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet. Die erste Mängelrüge ist selbst diese Mahnung; ihre Kosten trägt zunächst, wer sie beauftragt.

Wie lang muss die Frist in einer Mängelrüge sein?

Eine Tageszahl nennt das Gesetz nicht. § 637 Abs. 1 BGB verlangt eine angemessene Frist; angemessen ist, was Art und Umfang der Arbeiten, Materialbeschaffung und Dringlichkeit hergeben. Verbraucherzentralen nennen als Orientierung ein bis zwei Wochen. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sie setzt in der Regel eine angemessene Frist in Gang.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Eine Mängelrüge schreiben zu lassen kostet nach dem RVG so viel, wie Gegenstandswert und Gebührensatz ergeben. Bei 3.000 € Gegenstandswert sind das 100,89 € für ein Schreiben einfacher Art (0,3 nach Nummer 2301 VV RVG) und 388,12 € beim Regelhöchstsatz von 1,3 (Nummer 2300 VV RVG), jeweils mit Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Für eine Beratung ohne Vergütungsvereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern eine Obergrenze von 250 €, beim ersten Gespräch 190 € (§ 34 Abs. 1 RVG).

Vorgeschrieben ist die Kanzlei nicht: Das BGB verlangt keine Form, nur die Bezeichnung des Punktes und eine angemessene Frist. Und weil die erste Mängelrüge den Verzug erst begründet (§ 286 Abs. 1 BGB), trägt ihre Kosten zunächst, wer sie beauftragt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten – die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.

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