Minderung nach § 638 BGB: die Handwerkerrechnung dauerhaft kürzen
14. August 2026 · 12 Min. Lesezeit · MängelPilot RedaktionDie Minderung nach § 638 BGB setzt die Vergütung dauerhaft herab und schließt den Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel aus. Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB hält dagegen nur Geld zurück, bis nachgebessert ist. Wer den Betrieb noch einmal an dem Mangel arbeiten sehen will, mindert nicht.
Die Fliesen sind schief, die Frist ist verstrichen, und Sie wollen den Betrieb nicht noch einmal im Haus haben. Dann ist die Minderung der Weg: Sie setzt die Vergütung herab, statt sie nur zurückzuhalten. § 638 BGB regelt das in vier Absätzen, und drei davon werden regelmäßig übersehen. Dieser Beitrag zeigt, worin sich die Minderung vom Einbehalt unterscheidet, wie der Betrag nach Absatz 3 gerechnet wird und warum ein Rechner allein noch gar nichts mindert.
- Minderung oder Einbehalt: zwei Wege, die sich ausschließen
- Warum die Minderung trägt, wo der Rücktritt scheitert
- Ohne erfolglose Frist keine Minderung
- Die Rechenregel des § 638 Abs. 3 BGB
- Die Erklärung: ein Rechner mindert nichts
- Praxis: was in das Minderungsschreiben gehört
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Minderung oder Einbehalt: zwei Wege, die sich ausschließen
Beide Wege enden damit, dass Sie weniger überweisen. Rechtlich haben sie fast nichts miteinander zu tun, und die Verwechslung ist der teuerste Fehler in dieser Situation.
Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB ist ein Zurückbehaltungsrecht. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Geschuldet bleibt das Geld trotzdem. Es liegt nur so lange bei Ihnen, bis der Betrieb nachgebessert hat. Danach ist es zu zahlen.
Die Minderung nach § 638 BGB tut etwas anderes: Sie setzt die Vergütung selbst herab. Der Minderungsbetrag ist danach nicht gestundet, sondern gestrichen. Im Gegenzug ist der Mangel abgegolten. Die Minderung senkt den Preis dauerhaft und schließt den Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel aus.
- Zurückbehaltungsrecht an Geld, das Sie ohnehin noch schulden
- In der Regel das Doppelte der erforderlichen Beseitigungskosten, höchstens die offene Forderung
- Endet, sobald der Mangel beseitigt ist
- Der Anspruch auf Nacherfüllung bleibt bestehen
- Gestaltungsrecht: die Vergütung wird herabgesetzt
- Höhe nach der Verhältnisformel des Absatzes 3
- Wirkt mit dem Zugang der Erklärung beim Unternehmer
- Der Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel entfällt
Wollen Sie diesen Betrieb noch einmal an diesem Mangel arbeiten sehen? Wenn ja, behalten Sie ein und mindern nicht. Wenn nein, mindern Sie und geben damit die Nacherfüllung für diesen Mangel auf.
Beides gleichzeitig geht nicht. Wer erst mindert und dann doch Nachbesserung fordert, verlangt zweimal denselben Ausgleich.
Wie hoch der Einbehalt ausfällt und warum der unstreitige Rest trotzdem überwiesen gehört, steht in Handwerkerrechnung zu hoch: was Sie einbehalten dürfen.
Warum die Minderung trägt, wo der Rücktritt scheitert
§ 638 Abs. 1 BGB besteht aus zwei Sätzen, und der zweite ist der praktisch wichtigere: Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
Dahinter steckt eine Weichenstellung des Gesetzgebers. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Genau diesen Ausschlussgrund nimmt § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Minderung heraus. Wer wegen eines Farbunterschieds oder einer schiefen Fuge nicht vom ganzen Vertrag loskommt, kann die Vergütung trotzdem herabsetzen.
Für die Praxis heißt das: Die Frage, ob ein Mangel erheblich ist, müssen Sie für die Minderung gar nicht beantworten. Sie ist eine Wertungsfrage, die im Streit ein Gericht entscheidet. MängelPilot stellt sie nicht fest, und der Weg über die Minderung hängt nicht an ihr.
- Rücktritt: scheitert bei unerheblichem Mangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
- Minderung: derselbe Ausschlussgrund gilt ausdrücklich nicht (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Beides zusammen: geht nicht. Der Wortlaut sagt „statt zurückzutreten“, es ist eine Wahl.
Ohne erfolglose Frist keine Minderung
Die Voraussetzung, an der die meisten Minderungsschreiben scheitern, steht nicht in § 638 BGB. § 634 Nr. 3 BGB eröffnet Rücktritt und Minderung unter den Voraussetzungen der §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB. Dazu gehört im Regelfall, dass Sie zur Nacherfüllung aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos verstrichen ist.
Das Gesetz nennt für die Frist keine Tageszahl. Verlangt wird eine angemessene Frist, und angemessen richtet sich nach Art und Umfang der Arbeiten, der Materialbeschaffung und der Dringlichkeit. Gesetzliche Ausnahmen von der Fristsetzung gibt es; ob eine davon in Ihrem Fall vorliegt, stellt MängelPilot nicht fest.
- Tag 0 Nacherfüllung verlangen Mängel benennen, angemessene Frist setzen, Zugang des Schreibens sichern.
- In der Frist Der Betrieb ist am Zug Bessert er nach, endet der Vorgang hier. Die Art der Nacherfüllung wählt er selbst (§ 635 Abs. 1 BGB).
- Fristablauf Frist erfolglos verstrichen Erst jetzt stehen Selbstvornahme (§ 634 Nr. 2 BGB) sowie Rücktritt und Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB) offen.
- Danach Minderung erklären Die Erklärung geht an den Unternehmer und wirkt mit dem Zugang (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Nach Zugang Abrechnen Offene Rechnung um den Betrag kürzen oder Zuvielgezahltes zurückfordern (§ 638 Abs. 4 BGB).
Wie ein Schreiben aussieht, das die Frist wirksam in Gang setzt, steht in Mängelrüge an den Handwerker mit Frist. Wer nach dem Fristablauf lieber reparieren lässt als zu mindern, findet den anderen Zweig in Selbstvornahme und Kostenvorschuss nach § 637 BGB.
Die Rechenregel des § 638 Abs. 3 BGB
Absatz 3 Satz 1 gibt die Formel wörtlich vor: Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Ausgeschrieben sind das zwei Rechenschritte. Zuerst die geminderte Vergütung: vereinbarte Vergütung mal wirklicher Wert, geteilt durch den Wert in mangelfreiem Zustand. Danach der Minderungsbetrag: vereinbarte Vergütung minus geminderte Vergütung. Beide Werte werden auf denselben Zeitpunkt bezogen, nämlich den Vertragsschluss.
Fast alle Rechnungen im Netz setzen den Kostenvoranschlag einer anderen Firma als Minderungsbetrag an. Das ist die Zahl aus einer anderen Vorschrift: Auf die Beseitigungskosten stellen § 637 BGB (Selbstvornahme und Vorschuss) und § 641 Abs. 3 BGB (Einbehalt) ab.
§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB fragt nach etwas anderem: um wie viel weniger die Leistung zur Zeit des Vertragsschlusses wert gewesen wäre. Beide Zahlen fallen oft auseinander, in beide Richtungen. Ein optischer Mangel kann teuer zu beseitigen und im Wert kaum spürbar sein; umgekehrt kann ein billig zu behebender Fehler den Wert deutlich drücken.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarte Vergütung | 4.200 € |
| Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand, zur Zeit des Vertragsschlusses | 4.500 € |
| Wirklicher Wert mit dem Mangel, zur Zeit des Vertragsschlusses | 4.050 € |
| Verhältnis (4.050 € geteilt durch 4.500 €) | 0,90 |
| Geminderte Vergütung (4.200 € mal 0,90) | 3.780 € |
| Minderungsbetrag | 420 € |
In diesem Beispiel liegt das Angebot einer anderen Firma für die Neuverlegung der beiden Felder bei 900 €. Der Minderungsbetrag beträgt trotzdem 420 €, weil die Formel nach dem Wertverhältnis fragt und nicht nach dem Reparaturpreis. Wer die 900 € in das Schreiben setzt, fordert mehr, als § 638 Abs. 3 BGB trägt.
Woher die beiden Werte kommen, sagt das Gesetz gleich mit. Satz 2: Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung ist damit ausdrücklich erlaubt, aber sie bleibt eine Schätzung. Ein geschätzter Betrag ist kein festgestellter Betrag, und im Streit entscheidet darüber ein Gericht, in aller Regel mit einem Sachverständigen.
Die Erklärung: ein Rechner mindert nichts
Die Minderung tritt nicht dadurch ein, dass ein Mangel vorliegt, und auch nicht dadurch, dass Sie einen Betrag ausgerechnet haben. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Sie ist ein Gestaltungsrecht: Mit dem Zugang beim Betrieb ist die Vergütung herabgesetzt, vorher nicht.
Praktisch heißt das dreierlei. Die Erklärung muss den Betrieb erreichen, nicht nur abgeschickt sein. Sie muss erkennen lassen, dass Sie mindern und nicht nur verhandeln. Und der Versandweg sollte den Zugang belegen können, weil im Streit Sie ihn nachweisen müssen.
Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nach § 638 Abs. 2 BGB nur von allen oder gegen alle erklärt werden. Das trifft mehr Fälle, als es klingt: zwei Eigentümer im Grundbuch, ein Ehepaar als Auftraggeber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Handwerkerseite. Fehlt eine Unterschrift oder eine Anschrift, geht die Erklärung ins Leere.
Und der Absatz, der bares Geld wert ist, wenn die Rechnung längst bezahlt ist: Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten (§ 638 Abs. 4 Satz 1 BGB). Satz 2 erklärt § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB für entsprechend anwendbar. Im Beispiel oben wären das 420 €, die Sie zurückfordern, statt sie von einer offenen Rechnung abzuziehen. Dieser Anspruch gehört mit Betrag und Zahlfrist in das Schreiben, sonst bleibt er unbeziffert liegen.
Praxis: was in das Minderungsschreiben gehört
Ein typischer Verlauf: Das Bad ist im März abgenommen worden, zwei Fliesenfelder sind schief verlegt. Sie haben im April eine Frist von 14 Tagen gesetzt, der Betrieb hat sich nicht gemeldet. Im Mai steht die Rechnung über 4.200 € offen, und Sie wollen die Sache beenden statt sie zu verlängern.
- Fristsetzung belegen Datum des Rügeschreibens, gesetzte Frist, Nachweis des Zugangs. Ohne diesen Schritt fehlt die Voraussetzung aus § 634 Nr. 3 BGB.
- Werte bestimmen Wert in mangelfreiem Zustand und wirklicher Wert, beide bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Betrag rechnen Vergütung mal wirklicher Wert, geteilt durch den Wert ohne Mangel. Die Differenz zur vereinbarten Vergütung ist der Minderungsbetrag.
- Minderung erklären Ein Satz, der die Minderung ausspricht, mit Betrag und Bezug auf § 638 BGB. Versandweg mit Zugangsnachweis wählen.
- Geld abrechnen Ist die Rechnung offen: gekürzt zahlen. Ist sie bezahlt: den Mehrbetrag mit Zahlfrist zurückfordern (§ 638 Abs. 4 BGB).
Diese Kette bildet die Vorgangsseite Minderung der Handwerkerrechnung berechnen ab. Der Rechner nimmt beide Wege entgegen: die Werte nach Absatz 3 Satz 1, wenn Sie sie kennen, und ersatzweise eine Näherung über die Beseitigungskosten. Die Näherung ist als Schätzung beschriftet und nicht als der nach Satz 1 ermittelte Betrag, weil sie genau das ist. Aus den Angaben entsteht ein Schreiben, das die Erklärung im Wortlaut enthält, die Fristsetzung in Bezug nimmt und den Erstattungsanspruch aus Absatz 4 beziffert, falls schon gezahlt wurde.
Sie stellt nicht fest, ob ein Mangel vorliegt, wie hoch der Wert des Werkes wirklich war oder ob eine Ausnahme von der Fristsetzung greift. Sie rechnet mit den Werten, die Sie eingeben, und hält fest, worauf sich das Ergebnis stützt.
Eine Einschätzung, wie ein Streit ausgeht, gibt sie ebenfalls nicht ab. Über Wertverhältnisse und Erheblichkeit entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Bleibt der Betrieb bei seiner Forderung, ist der nächste Schritt nicht zwingend das Gericht. Die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer nimmt solche Fälle an; wie das abläuft und was es voraussetzt, steht in Schlichtung bei der Handwerkskammer nach § 91 HwO.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Minderung und Einbehalt?
Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB hält Geld zurück, das Sie weiterhin schulden; er endet, sobald der Mangel beseitigt ist, und in der Regel liegt er beim Doppelten der erforderlichen Beseitigungskosten. Die Minderung nach § 638 BGB setzt die Vergütung selbst herab und schließt den Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel aus. Wer noch nachgebessert haben will, mindert nicht.
Kann ich auch bei einem kleinen Mangel mindern?
Ja. § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen, die Minderung nicht. Ob ein Mangel unerheblich ist, stellt MängelPilot nicht fest; für die Minderung kommt es darauf auch nicht an.
Wie berechne ich die Minderung?
Nach § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB wird die Vergütung in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Gerechnet wird also: vereinbarte Vergütung mal wirklicher Wert, geteilt durch den Wert ohne Mangel. Die Differenz zur vereinbarten Vergütung ist der Minderungsbetrag. Satz 2 erlaubt es ausdrücklich, die Minderung durch Schätzung zu ermitteln, soweit das erforderlich ist.
Ist der Minderungsbetrag so hoch wie die Reparaturkosten?
Nicht zwangsläufig. Auf die Beseitigungskosten stellen § 637 BGB und § 641 Abs. 3 BGB ab. § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB fragt dagegen nach dem Wertverhältnis zur Zeit des Vertragsschlusses. Beide Zahlen können auseinanderfallen, in beide Richtungen.
Muss ich vor der Minderung eine Frist gesetzt haben?
Im Regelfall ja. § 634 Nr. 3 BGB eröffnet die Minderung unter den Voraussetzungen der §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB, und dazu gehört die erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung. Es gibt gesetzliche Ausnahmen davon; ob eine vorliegt, stellt MängelPilot nicht fest.
Wie erkläre ich die Minderung wirksam?
Durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie wirkt mit dem Zugang, nicht mit dem Absenden, also sollten Sie einen Weg wählen, mit dem sich der Zugang belegen lässt. Sind auf einer der beiden Seiten mehrere beteiligt, kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden (§ 638 Abs. 2 BGB).
Ich habe die Rechnung schon bezahlt. Bringt die Minderung dann noch etwas?
Ja. Nach § 638 Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten, wenn der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt hat; Satz 2 erklärt § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB für entsprechend anwendbar. Das ist ein eigener Zahlungsanspruch und gehört mit Betrag und Zahlfrist in das Schreiben.
Das Wichtigste in Kürze
Die Minderung nach § 638 BGB setzt die Vergütung dauerhaft herab und schließt den Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel aus. Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB hält dagegen nur Geld zurück, bis nachgebessert ist. Wer den Betrieb noch einmal an dem Mangel arbeiten sehen will, mindert nicht.
Bei einem unerheblichen Mangel scheitert der Rücktritt, die Minderung nicht: § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt den Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausdrücklich heraus.
Gerechnet wird nach dem Wertverhältnis zur Zeit des Vertragsschlusses (§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht nach dem heutigen Reparaturpreis. Satz 2 erlaubt die Schätzung, macht das Ergebnis aber nicht zum festgestellten Betrag.
Die Minderung ist eine Gestaltungserklärung und wirkt erst mit dem Zugang beim Unternehmer (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB); sind mehrere beteiligt, nur von allen oder gegen alle (§ 638 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist im Regelfall die erfolglos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung (§ 634 Nr. 3 BGB). Wer schon gezahlt hat, fordert den Mehrbetrag nach § 638 Abs. 4 BGB zurück.
- § 638 BGB: Minderung
- § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 635 BGB: Nacherfüllung
- § 637 BGB: Selbstvornahme
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung
- § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- § 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB: Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten: Sie wählen aus vorformulierten Textbausteinen, ergänzen Ihre eigenen Angaben und versenden das Schreiben selbst. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt, insbesondere keine Bewertung, ob ein Mangel vorliegt oder ob er unerheblich ist. Die Minderung ist eine Gestaltungserklärung mit dauerhafter Wirkung; prüfen Sie Betrag und Wortlaut, bevor Sie ein Schreiben versenden. Beträge berechnet MängelPilot aus Ihren Eingaben, und § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB bezeichnet das Ergebnis ausdrücklich als Schätzung. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und in streitigen Fällen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.