Schlichtung bei der Handwerkskammer: Ablauf, Kosten und Grenzen
11. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · MängelPilot Redaktion§ 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO verpflichtet jede Handwerkskammer, eine Vermittlungsstelle für Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern einzurichten. Mehr steht dort nicht. Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig, Ablauf und Kosten regelt jede Kammer selbst.
Wenn der Streit mit dem Handwerksbetrieb feststeckt, fällt schnell das Wort Schlichtung. Die gesetzliche Grundlage ist ein einziger Halbsatz: § 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO macht es zur Aufgabe der Handwerkskammer, Vermittlungsstellen einzurichten. Was das Verfahren kostet und wer daran teilnimmt, steht dort nicht. Dieser Beitrag sortiert, was die Norm hergibt und welche Frist unabhängig davon weiterläuft.
Was § 91 HwO anordnet und was nicht
Der Wortlaut ist kurz. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO gehört es zu den Aufgaben der Handwerkskammer, „Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten“. Das ist die ganze Nummer; Vorgaben zum Verfahren enthält sie nicht.
Daraus folgen zwei Dinge. Die Kammer muss eine Stelle einrichten. Nutzen muss sie niemand: Die Teilnahme ist für Sie als Auftraggeber und für den Betrieb freiwillig.
Alles Weitere steht in der Ordnung der jeweiligen Kammer: welche Streitigkeiten sie annimmt, wie der Antrag aussieht, wie lange es dauert, was es kostet. Welche Kammer den Antrag annimmt, sagt das Gesetz nicht: Naheliegend ist die Kammer, in deren Bezirk der Betrieb geführt wird, verbindlich ist aber die Ordnung der jeweiligen Kammer. Fragen Sie dort nach, bevor Sie den Antrag stellen.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Muss die Kammer eine Vermittlungsstelle einrichten? | Ja, die Norm nennt das als Aufgabe der Kammer. |
| Muss der Betrieb teilnehmen, muss ich teilnehmen? | Nein, beide Seiten entscheiden frei. Der Weg zu den Gerichten bleibt offen. |
| Was kostet das Verfahren, wie lange dauert es? | Steht nicht im Gesetz. Beides regelt jede Kammer selbst. |
Freiwillig heißt: der Betrieb kann Nein sagen
Die Freiwilligkeit ist der Punkt, an dem eine Schlichtung am häufigsten endet, bevor sie begonnen hat. Macht der Betrieb nicht mit, gibt es kein Verfahren. Klären Sie das zuerst.
Einen Anhaltspunkt liefert § 36 VSBG. Wer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss leicht zugänglich, klar und verständlich angeben, inwieweit er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist (§ 36 Abs. 1 VSBG). Zu finden ist das auf der Webseite oder bei den AGB (§ 36 Abs. 2 VSBG).
Für Handwerksbetriebe ist die Ausnahme die wichtigere Hälfte: Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist davon befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG). Bei einem kleinen Betrieb sagt ein fehlender Hinweis also nichts.
- Es wird noch geredet. Gestritten wird über die Bewertung oder die Höhe, nicht über das Ob.
- Die Teilnahme ist offen. Erst bei Kammer und Betrieb nachfragen, dann den Antrag schreiben.
- Die Verjährung wird knapp. Endet die Frist nach § 634a BGB in wenigen Monaten, gehört der Fall zuerst in die Beratung.
Die Verjährung läuft weiter
Eine Schlichtung ändert nichts daran, dass Ansprüche verjähren. § 634a BGB gibt zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache und fünf Jahre beim Bauwerk, jeweils ab der Abnahme. Für die übrigen Werke gilt die Regelfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie davon erfuhren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB). Welche Frist gilt, klärt Verjährung von Mängelansprüchen: 2, 5 oder 3 Jahre.
Ob ein Schlichtungsverfahren die Verjährung hemmt, lässt sich nicht pauschal beantworten. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB knüpft die Hemmung an die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle; sie wirkt auf den Eingang des Antrags bei der Stelle zurück, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Bei einer Stelle, die weder staatlich noch staatlich anerkannt ist, tritt sie nur ein, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird.
Ob und ab wann Ihr Antrag die Frist anhält, hängt von der Stelle und vom Verfahrensgang ab. Ist die Frist knapp, lassen Sie das prüfen, bevor Sie den Antrag stellen.
Tritt eine Hemmung ein, läuft sie nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB noch sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens weiter. Wie viele Uhren gleichzeitig ticken, zeigt Fristen beim Handwerker: vier Uhren laufen gleichzeitig.
Kosten und die Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zu den Kosten der Vermittlungsstelle steht im Gesetz nichts. Fragen Sie vor dem Antrag nach der Gebührenordnung der zuständigen Kammer. Wer Kostenfreiheit voraussetzt, kann sich täuschen.
Daneben steht die Universalschlichtungsstelle des Bundes. § 29 VSBG bezeichnet sie als ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle: Sie tritt neben die anerkannten Stellen, sie ersetzt sie nicht. Bei den Kosten gilt dort eine andere Verteilung.
- Die Gebühr für das Verfahren erhebt sie vom Unternehmer (§ 31 VSBG).
- Vom Verbraucher nur dann, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist (§ 31 VSBG).
- Feste Beträge nennt § 31 VSBG nicht: Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert oder dem Aufwand.
Ob die Vermittlungsstelle Ihrer Kammer eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist, entscheidet sich nicht am Namen. Fragen Sie danach. Für solche Verfahren gilt § 19 VSBG: Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten (§ 19 Abs. 1 VSBG); die Stelle belehrt darüber, dass er von dem Ergebnis eines Gerichtsverfahrens abweichen kann und dass Sie ihn ablehnen und vor Gericht gehen können (§ 19 Abs. 3 VSBG). Bindend wird er erst durch Ihre Annahme.
Vor dem Antrag: was auf dem Tisch liegen muss
Eine Schlichtung ersetzt die Vorarbeit nicht, sie setzt sie voraus. Die Mängelrechte des § 634 BGB greifen grundsätzlich erst nach der Abnahme, und der Betrieb muss wissen, was Sie beanstanden.
- Abnahmedatum festhalten Es ist der Anker für die Frist nach § 634a BGB. Ohne dieses Datum steht die Restlaufzeit nicht fest.
- Mangel schriftlich rügen Eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Wahl zwischen Beseitigung und Neuherstellung liegt beim Unternehmer (§ 635 Abs. 1 BGB).
- Teilnahme und Kosten klären Bei der Kammer nach Zuständigkeit und Gebühren fragen, beim Betrieb nach der Teilnahme.
- Restlaufzeit prüfen Wird die Frist knapp, gehört die Frage nach der Hemmung in die Rechtsberatung.
Wie eine Rüge formuliert wird, ohne dass Sie sich selbst binden, steht in Frist setzen, ohne sich selbst zu schaden. Geht es um Geld statt um Nacharbeit, ist der Einbehalt der zweite Hebel: wie viel Sie einbehalten dürfen.
MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten für private Auftraggeber: Mängelrüge, Fristsetzung, Einbehalt-Rechner. Sie erzeugt die Schreiben, die vor einer Schlichtung ohnehin vorliegen sollten, und hält Abnahmedatum, Frist und Rechtsgrundlage zusammen. Ob ein Mangel vorliegt, stellt sie nicht fest; jeder Vorgang beginnt mit „Sie geben an, dass …“. Die Nutzung ist aktuell vollständig kostenlos, einschließlich aller verfügbaren Funktionen. Ein bestätigtes Konto hebt das Gastkontingent auf.
Häufige Fragen
Ist die Schlichtung bei der Handwerkskammer Pflicht?
Nein. § 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO verpflichtet die Handwerkskammer, eine Vermittlungsstelle einzurichten; die Norm richtet sich an die Kammer, nicht an die Parteien. Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig, der Weg zu den Gerichten bleibt offen.
Was kostet eine Schlichtung bei der Handwerkskammer?
Das regelt jede Kammer selbst. § 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO sagt zu Gebühren und Dauer nichts, sondern nennt nur den Auftrag, eine Vermittlungsstelle einzurichten. Kostenfreiheit ist nicht garantiert: Fragen Sie vorher bei der zuständigen Kammer nach.
Hemmt ein Schlichtungsverfahren die Verjährung?
Das hängt von der Stelle ab. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB knüpft die Hemmung an die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle; sie wirkt auf den Eingang des Antrags bei der Stelle zurück, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Bei einer Stelle, die weder staatlich noch staatlich anerkannt ist, tritt sie nur ein, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird. Bei knapper Frist gehört das rechtlich geklärt.
Was ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes?
Eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle, die § 29 VSBG neben die anerkannten Stellen setzt. Die Gebühr erhebt sie vom Unternehmer; vom Verbraucher nur dann, wenn der Antrag als missbräuchlich anzusehen ist (§ 31 VSBG). Feste Beträge nennt die Norm nicht.
Woran erkenne ich, ob ein Betrieb an einer Schlichtung teilnimmt?
An der Angabe nach § 36 Abs. 1 VSBG auf der Webseite oder bei den AGB: Dort teilt der Unternehmer mit, inwieweit er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres sind davon befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG).
Das Wichtigste in Kürze
§ 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO verpflichtet jede Handwerkskammer, eine Vermittlungsstelle für Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern einzurichten. Mehr steht dort nicht. Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig, Ablauf und Kosten regelt jede Kammer selbst.
Kostenfreiheit ist damit nicht garantiert. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist nach § 29 VSBG eine ergänzende Stelle; ihre Gebühr erhebt sie nach § 31 VSBG vom Unternehmer, vom Verbraucher nur bei einem missbräuchlichen Antrag.
Die Verjährung läuft unabhängig davon weiter: zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache, fünf Jahre beim Bauwerk, jeweils ab Abnahme, sonst drei Jahre ab dem Schluss des betreffenden Jahres. Ob und ab wann ein Verfahren sie hemmt, richtet sich nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB: Angeknüpft wird an die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags, rückwirkend auf dessen Eingang bei der Stelle, wenn er demnächst bekannt gegeben wird. Bei knapper Frist klären Sie das vorher.
- § 91 HwO: Aufgaben der Handwerkskammer
- § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche
- § 204 BGB: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 19 VSBG: Schlichtungsvorschlag
- § 29 VSBG: Universalschlichtungsstelle des Bundes
- § 31 VSBG: Gebühr
- § 36 VSBG: Allgemeine Informationspflicht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten – die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.