Zur App →
Start · Minderung: die Handwerkerrechnung dauerhaft kürzen

Minderung: die Handwerkerrechnung dauerhaft kürzen

Wenn Sie den Betrieb nicht mehr im Haus haben wollen, ist die Minderung der Weg: Sie setzt die Vergütung dauerhaft herab, statt sie nur zurückzuhalten. § 638 Abs. 3 BGB gibt dafür eine Rechenregel vor, und Absatz 1 Satz 2 nennt den entscheidenden Vorteil gegenüber dem Rücktritt.

Ihr Ergebnis erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.

So geht es

  1. Frist gesetzt habenDie Minderung setzt wie der Rücktritt grundsätzlich voraus, dass Sie zur Nacherfüllung aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt haben (§ 634 Nr. 3 BGB). Die App prüft, ob dieser Schritt im Vorgang dokumentiert ist.
  2. Betrag ermittelnGerechnet wird nach dem Verhältnis, das § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgibt: Wert ohne Mangel zu Wert mit Mangel, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Kennen Sie die Werte nicht, schätzt die App über die Beseitigungskosten – und sagt dazu, dass es eine Schätzung ist.
  3. Minderung erklärenDie Minderung wirkt erst, wenn Sie sie gegenüber dem Betrieb erklären (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Schreiben enthält diese Erklärung im Wortlaut.
  4. Zu viel Gezahltes zurückfordernHaben Sie mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, ist der Mehrbetrag zu erstatten (§ 638 Abs. 4 BGB). Die App beziffert ihn und nimmt ihn in das Schreiben auf.

Warum die Minderung trägt, wo der Rücktritt scheitert

Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Für die Minderung gilt dieser Ausschluss ausdrücklich nicht: § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt ihn heraus. Wer wegen einer schiefen Fuge oder eines Farbunterschieds nicht vom ganzen Vertrag loskommt, kann die Vergütung trotzdem herabsetzen.

Der zweite Unterschied ist praktischer Natur: Die Minderung beendet die Sache. Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB ist nur ein Druckmittel, das endet, sobald nachgebessert wird. Die Minderung senkt den Preis endgültig – und schliesst damit den Anspruch auf Nacherfüllung für diesen Mangel aus.

Was die Rechenregel wirklich sagt

§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Vergütung in dem Verhältnis herab, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Massgeblich ist also nicht, was die Reparatur heute kostet, sondern wie viel weniger die Leistung wert war. Beides fällt oft auseinander.

Satz 2 erlaubt ausdrücklich die Schätzung, soweit sie erforderlich ist. Genau deshalb bietet der Rechner beide Wege an und kennzeichnet die Näherung über die Beseitigungskosten als das, was sie ist: eine Schätzung und nicht der nach Satz 1 ermittelte Betrag.

Häufige Fragen

Minderung oder Einbehalt – was ist besser?

Das sind zwei verschiedene Dinge. Der Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB hält Geld zurück, bis nachgebessert ist; er endet mit der Nachbesserung. Die Minderung nach § 638 BGB senkt den Preis dauerhaft und beendet den Nacherfüllungsanspruch für diesen Mangel. Wer noch nachgebessert haben will, mindert nicht.

Muss ich vorher eine Frist gesetzt haben?

Im Regelfall ja: § 634 Nr. 3 BGB verweist auf die Vorschriften über den Rücktritt, und dazu gehört die erfolglose Fristsetzung. Es gibt gesetzliche Ausnahmen davon; ob eine vorliegt, stellt MängelPilot nicht fest.

Wie erkläre ich die Minderung wirksam?

Durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie wirkt mit dem Zugang, nicht mit dem Absenden – wählen Sie deshalb einen Weg, mit dem Sie den Zugang belegen können.

Aktuell kostenlos

Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.

Minderung berechnen

Rechnet ohne Konto · Keine Speicherung · Server in Deutschland

MängelPilot erstellt Dokumente aus Ihren Angaben und stellt nicht fest, ob ein Mangel vorliegt oder ob er unerheblich ist. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht mit Folgen; MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.