Der Betrieb hat eine Frist zur Abnahme gesetzt
Läuft eine gesetzte Abnahmefrist ab, ohne dass Sie abnehmen und ohne dass Sie die Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels verweigern, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Betrieb zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. MängelPilot ordnet Ihre Lage aus fünf Angaben ein: Frist, Auftragsdatum, Stand der Abnahme, Verbrauchervertrag und Hinweis in Textform.
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So geht es
- Frist und Stand eintragenBis wann sollen Sie abnehmen, wann wurde der Auftrag erteilt, und haben Sie schon abgenommen oder verweigert? Das Auftragsdatum zählt mit: Die Fiktion des § 640 Abs. 2 BGB gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB nur für Schuldverhältnisse ab dem 1.1.2018.
- Einordnung lesenDie Einordnung sagt, ob die Frist noch läuft, ob die Fiktion eingetreten ist oder ob die Lage offen bleibt. Fehlt bei einem Verbrauchervertrag die Angabe zum Hinweis in Textform, bleibt sie offen, statt eine Antwort zu geben, die es nicht gibt.
- Innerhalb der Frist erklärenEine Verweigerung muss mindestens einen Mangel benennen; „nicht zufrieden“ genügt dafür nicht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme umgekehrt nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB).
- Vorbehalt und FolgefristenNehmen Sie trotz eines bekannten Mangels ab, gehört der Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB in Ihre Abnahmeerklärung. MängelPilot hält im Vorgang fest, ob Sie ihn erklärt haben, und stellt den Hinweis neben das Schreiben, wenn er fehlt. Danach führt der Vorgang weiter: Nacherfüllung, Einbehalt, Verjährung.
Wann das Werk als abgenommen gilt
Setzt der Betrieb eine Frist zur Abnahme und verstreicht sie, ohne dass Sie die Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels verweigern, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Es braucht dafür weder eine Unterschrift noch ein Abnahmeprotokoll: Die Wirkung tritt ein, ohne dass Sie etwas erklären.
Gegenüber Verbrauchern kommt eine Voraussetzung hinzu: Der Betrieb muss zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen des Verstreichens hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, tritt die Fiktion nicht ein. Und sie gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB nur für Schuldverhältnisse, die ab dem 1.1.2018 entstanden sind – bei einem älteren Auftrag stellt sich die Frage nicht.
Verweigern: mindestens ein Mangel, aber keine Kleinigkeit
Die Verweigerung hält die Fiktion nur auf, wenn sie mindestens einen Mangel benennt. Ein Satz wie „so nehme ich das nicht ab“ genügt dafür nicht, weil er nichts benennt, woran der Betrieb arbeiten könnte.
Umgekehrt besteht eine Abnahmepflicht: Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Zwischen beiden Rändern liegt eine Bewertung des Einzelfalls, und die nimmt MängelPilot Ihnen nicht ab: Die App stellt nicht fest, ob ein Mangel vorliegt und ob er wesentlich ist. Sie ordnet Ihre Angaben ein, nennt die Vorschrift und hält fest, was Sie wann erklärt haben.
Der Vorbehalt bei der Abnahme, und was danach läuft
Wer einen Mangel kennt und trotzdem abnimmt, muss sich seine Rechte vorbehalten. Ohne Vorbehalt entfallen die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt Ihnen dagegen erhalten – der Ausschluss reicht nicht so weit, wie er oft dargestellt wird. Ob ein Anspruch am Ende trägt, hängt an den Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift.
Die Abnahme ist zugleich der Umschaltpunkt des ganzen Vorgangs. Die Mängelrechte nach § 634 BGB stehen grundsätzlich erst nach der Abnahme offen (BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13); davor geht es um die Aufforderung, das Werk vertragsgemäß fertigzustellen. Mit der Abnahme beginnt außerdem die Verjährung: zwei Jahre bei Werken, die sich auf eine Sache beziehen, fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BGB). Werke, die unter keine der beiden Nummern fallen, verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB) – dort ist die Abnahme nicht der Startpunkt.
Häufige Fragen
Der Handwerker hat mir eine Frist zur Abnahme gesetzt. Muss ich reagieren?
Wenn Sie nichts erklären und die Frist verstreicht, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern tritt das nur ein, wenn der Betrieb zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf genau diese Folge hingewiesen hat. Sehen Sie deshalb zuerst in sein Schreiben.
Darf ich die Abnahme wegen jedes Mangels verweigern?
Nein. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB), und eine Verweigerung muss mindestens einen Mangel benennen. Ob ein Mangel vorliegt und ob er wesentlich ist, stellt MängelPilot nicht fest.
Ich habe abgenommen und den Mangel nicht vorbehalten. Sind alle Rechte weg?
Nicht alle. Ohne Vorbehalt entfallen die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB); der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt bestehen. Ob er im Einzelfall trägt, hängt an den Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift.
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Die Einordnung beruht allein auf Ihren Angaben und prüft weder Ihren Vertrag noch das Schreiben des Betriebs. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.