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Wie lange kann ich Mängel beim Handwerker reklamieren?

Die Antwort hängt an zwei Angaben: was gemacht wurde und wann abgenommen wurde. Zwei Jahre bei Werken, die sich auf eine Sache beziehen, fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk, beides gerechnet ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB). Ohne Abnahme läuft diese Frist nicht – deshalb fragt der Rechner zuerst nach dem Abnahmedatum.

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So geht es

  1. Abnahmedatum heraussuchenAbnahmeprotokoll, Übergabetermin oder der Tag, an dem Sie die Arbeiten abgenommen haben. Ohne dieses Datum rechnet niemand: Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), vorher läuft sie nicht.
  2. Werk einordnenDer Rechner stellt genau eine Frage: Geht es um Arbeiten an einem Bauwerk, etwa an Dach, Heizung, Bad oder Fenstern, oder um ein Werk, das sich auf eine Sache bezieht, etwa Möbel, Gerät oder Fahrzeug? Für das Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), für die Sache zwei Jahre (Nr. 1). Die Einordnung ist Ihre Angabe – MängelPilot trifft sie nicht für Sie.
  3. Enddatum und Ampel ablesenDas Ergebnis nennt den letzten Tag der gesetzlichen Frist und ob sie noch läuft. War die VOB/B vereinbart, steht deren Datum daneben: Bei einem Bauwerk ist es das frühere und damit für Sie ungünstigere, bei anderen Werken dasselbe. Maßgeblich ist es nie – Ampel und Restlaufzeit richten sich nach der gesetzlichen Frist.
  4. Rügen, solange die Frist läuftDer Rechner sagt, wie viel Zeit bleibt; die App schreibt die Mängelrüge dazu: Nacherfüllung nach § 634 BGB verlangen und eine angemessene Frist setzen. MängelPilot schlägt dafür 14 Tage vor – ein Vorschlag, keine gesetzliche Frist.

Zwei Jahre, fünf Jahre – und ein dritter Fall mit anderem Beginn

§ 634a Abs. 1 BGB unterscheidet drei Fälle. Bei einem Werk, das sich auf eine Sache bezieht, verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren (Nr. 1). Bei Arbeiten an einem Bauwerk sind es fünf Jahre (Nr. 2). Beide Fristen beginnen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB) – nicht mit dem Auftrag und nicht mit dem Tag, an dem der Mangel auffällt.

Der dritte Fall hat einen anderen Fristbeginn und wird deshalb regelmäßig falsch gerechnet: Werke, die weder unter Nr. 1 noch unter Nr. 2 fallen, etwa ein Gutachten oder eine reine Berechnung, verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, nicht mit der Abnahme. Wer hier ab dem Abnahmetag zählt, zählt vom falschen Tag an.

Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt § 634a Abs. 3 BGB. Ob Arglist vorliegt, stellt MängelPilot nicht fest.

Ohne Abnahme beginnt die Zwei- oder Fünf-Jahres-Frist nicht

Die Abnahme ist nicht nur der Startpunkt dieser beiden Fristen, sondern auch der Punkt, ab dem die Rechte aus § 634 BGB grundsätzlich überhaupt erst greifen (BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13). Vorher geht es nicht um Mängelrechte, sondern um die vertragsgemäße Fertigstellung: Dann fordern Sie diese ein, ohne eine Selbstvornahme anzukündigen.

Kein Protokoll heißt nicht: keine Abnahme. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet und darf sie wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB); nach einer Fristsetzung des Betriebs kann sie als erfolgt gelten, gegenüber Verbrauchern allerdings nur mit einem Hinweis in Textform (§ 640 Abs. 2 BGB, für ab dem 1.1.2018 entstandene Schuldverhältnisse, Art. 229 § 39 EGBGB). In den Rechner gehört der Tag, an dem die Abnahme stattgefunden hat.

Wer trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, behält seine Rechte nur mit Vorbehalt: Ohne ihn entfallen die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt.

Die VOB/B ist kein Gesetz

Steht im Vertrag „es gilt die VOB/B“, ist das ein Klauselwerk und keine gesetzliche Frist. Es sieht vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke vor (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), gerechnet ebenfalls ab der Abnahme. Gegenüber Verbrauchern unterliegen solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle.

Der Rechner stellt beide Daten nebeneinander, richtet Ampel und Restlaufzeit aber immer nach der gesetzlichen Frist aus: Bei einem Bauwerk ist die VOB/B-Frist die kürzere und damit die für Sie ungünstigere. Was ein Betrieb im Streitfall vorträgt, nimmt MängelPilot damit nicht vorweg – planen Sie nicht auf den letzten Tag.

Häufige Fragen

Gilt für Handwerker immer eine Gewährleistung von 5 Jahren?

Nein. Fünf Jahre gelten für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), zwei Jahre für Werke, die sich auf eine Sache beziehen (Nr. 1). Werke, die unter keine der beiden Nummern fallen, verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB).

Ab wann läuft die Frist?

Mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), nicht mit dem Auftrag, nicht mit dem Rechnungsdatum und nicht mit dem Tag, an dem Sie den Mangel entdecken. Nur im dritten Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres.

Im Vertrag steht die VOB/B – gelten dann vier Jahre?

Die VOB/B sieht vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke vor (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Sie ist ein Klauselwerk und kein Gesetz; gegenüber Verbrauchern unterliegt sie der AGB-Inhaltskontrolle. Der Rechner nennt beide Daten und führt mit der gesetzlichen Frist.

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Der Rechner nennt Fristen aus dem Abnahmedatum und der Art des Werks. Er stellt nicht fest, ob ein Mangel vorliegt, ob eine Abnahme stattgefunden hat oder ob ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. MängelPilot ist ein Dokumenten-Baukasten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für Prüfung und Versand liegt bei Ihnen.